1. Erbe
Rz. 2
Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist. Der Nacherbe gehört gleichfalls erst dann zur Erbengemeinschaft, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Mehrere Nacherben bilden keine Erbengemeinschaft. Das nichteheliche Kind kann ohne jede Einschränkung Erbe i.S.v. § 2032 BGB und daher auch Mitglied der Erbengemeinschaft werden (etwas anderes gilt lediglich bei nichtehelichen Kindern, die noch unter Geltung der §§ 1934a–1943e i.d.F. bis zum 1.4.1998 einen vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben, bzw. bei Erbfällen vor dem 1.4.1998, bei denen das Kind einen Erbersatzanspruch gem. § 1934a BGB hatte, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglied der Erbengemeinschaft werden und es ist gleichgültig, ob der Erbe aufgrund Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist.
2. Nachlass
Rz. 3
Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern unmittelbar auf den oder die Begünstigten übergehen (Singularsukzession). Die Singularsukzession ist im Erbrecht des BGB die absolute Ausnahme. Es gibt sie bei Gesellschaftsanteilen, die aufgrund einer Nachfolgeklausel unmittelbar auf die gesellschaftsvertraglich bestimmten Erben übergehen (siehe hierzu Rdn 9 ff.), sowie beim Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des bzw. eines Mieters, §§ 563, 563a BGB. Das Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt. Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusion und Konsolidation treten nicht ein, da der Miterbe auf das Sondervermögen nicht allein zugreifen kann. Eine bestehende Bürgschaft erlischt auch nicht teilweise, wenn Gläubiger und Bürge den Hauptschuldner als Miterben beerben.
3. Gemeinschaftliches Vermögen
Rz. 4
Der Nachlass wird ohne weiteres Zutun der Erben insgesamt zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft und ist ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich gebundenes Sondervermögen. Inhaber von Nachlassforderungen und anderen -rechten ist die Gemeinschaft der Erben. Da der Besitz nach § 857 BGB auf den Erben übergeht, wird jeder Erbe gem. § 866 BGB Mitbesitzer. Ergreift ein Miterbe alleinige Sachherrschaft für die Erbengemeinschaft, so werden alle Erben mittelbare Mitbesitzer und er unmittelbarer Fremdbesitzer. Der Miterbe wird Eigenbesitzer, wenn er den Besitz für sich ergreift, § 872 BGB. Früchte von Nachlassgegenständen werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB (vgl. § 2038 Rdn 34 und 53 ff. sowie § 2041 Rdn 3 ff.).