Rz. 34

I.R.d. Erbteilungsklage (Einzelheiten siehe § 2042 Rdn 14) ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Erbteilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in dem vorgelegten Umfang zuzustimmen – nicht mehr und nicht weniger. Bereits deswegen ist es unerlässlich, mehrere Teilungspläne in Form von Hilfsanträgen vorzulegen. Die Feststellungsklage dürfte stets der "sicherere" und somit bessere Weg für den Mandanten sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?