1. Mandant ist als Miterbe Schuldner
Rz. 22
Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten ist, § 780 ZPO. Der Miterbe muss gem. § 785 ZPO die Beschränkung der Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung als Einwendung mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend machen, andernfalls ist sie unbeachtlich, § 781 ZPO. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Urteil bereits in der Sache selbst über den Vorbehalt abschließend entschieden worden ist (Prozessgericht kann sachlich entscheiden, statt einen bloßen Vorbehalt aufzunehmen). Hatte der Gläubiger bereits gegen den Erblasser ein Urteil erwirkt, so ist der Titel gem. § 727 ZPO auf die Miterben umzuschreiben. Dann ist bereits auf dem Titel vermerkt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben richtet. Eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts gem. § 780 ZPO bedarf es daher nicht, um den Weg der Zwangsvollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 781, 785 ZPO zu eröffnen. Wird durch den Gläubiger der Erbteil gepfändet, kann die Erbengemeinschaft durch Herbeiführung der Nachlassverwaltung die Aufhebung der Pfändung bewirken, vgl. § 1975 BGB, §§ 767, 780 Abs. 2, 781, 784, 785 ZPO.
2. Mandant ist Gläubiger
Rz. 23
Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben.
Rz. 24
Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurteilen. Die Verurteilung muss nicht notwendig in einem Prozess erfolgen, sie kann auch in mehreren getrennten Verfahren erwirkt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung von Nachlassgegenständen oder Pfändung sämtlicher Miterbenanteile (Gesamthandsvollstreckung). Sind nur einzelne Miterben bekannt und/oder liegen nur Titel gegen einzelne Miterben vor, kann der Gläubiger nur gem. § 859 Abs. 2 ZPO vollstrecken (Gesamtschuldvollstreckung): Gegenstand der Pfändung ist der Erbteil als Inbegriff der Rechte und Pflichten des einzelnen Miterben am gesamten Nachlass (siehe hierzu § 2033 Rdn 16 ff.; zur Pfändung des Anspruchs auf Verteilung der Früchte vgl. § 2038 Rdn 75). Die Pfändung wird mit Zustellung an alle Miterben bzw. Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter wirksam.
Rz. 25
Sobald der Nachlass geteilt ist, sind Nachlassvermögen und Eigenvermögen der Erben grundsätzlich keine getrennten Vermögensmassen mehr und die Vollstreckung ist uneingeschränkt möglich. Haben die Miterben jedoch die Haftung auf den Nachlass beschränkt, bleibt es bei der Trennung der Vermögensmassen und den eben dargestellten Vollstreckungsmöglichkeiten.