I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung
Rz. 10
Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist. Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt werden. Er ist weiterhin im Erbschein aufzuführen. Ihm stehen Pflichtteilsrest- oder Ergänzungsansprüche zu und er kann weiterhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.
II. Rechtsstellung des Erwerbers
Rz. 11
Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe, da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwerungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Teilungsanordnungen, Ausgleichungsansprüche, Testamentsvollstreckung und Nacherbenrechte. Der Erwerber kann – neben dem Veräußerer – einen Erbschein und Nachlassverwaltung sowie -insolvenzverfahren beantragen. Im Insolvenzverfahren tritt der Erwerber an die Stelle des Erben, § 330 Abs. 1 InsO. Die von der Erbengemeinschaft getroffenen Regelungen hinsichtlich Verwaltung und Nutzung wirken auch gegen den Erwerber, § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 746 BGB (siehe hierzu auch § 2038 Rdn 47 f.). Der Erwerber haftet nun neben dem veräußernden Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB (siehe hierzu § 2382 Rdn 1 ff.).
Rz. 12
Selbst wenn Erwerber sämtliche Miterbenanteile erwerben, können sie ein von den veräußernden Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft geführtes Handelsgeschäft nicht ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft weiterführen. Dies gilt auch dann, wenn die Erwerber Nacherben der Veräußerer sind und die Übertragung i.R.d. vorwegegenommenen Erbfolge geschieht.
Rz. 13
Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil an die übrigen Miterben, so entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, es sei denn, es liegen abweichende Anhaltspunkte vor (z.B. Angabe von Bruchteilen). Der übertragene Erbteil wächst stattdessen den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern ebenfalls zur gesamten Hand an. Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden.
III. Unwirksamkeit bei Verfügung über Nachlassgegenstände (Abs. 2)
Rz. 14
Liegt ein gem. Abs. 2 unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werden. Hierzu muss der Erwerber jedoch wissen, dass es sich bei dem übertragenen Gegenstand um den ganzen oder nahezu ganzen Erbteil handelt, oder er muss die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt. Der BGH wendet hier die zu § 419 BGB a.F. (Vermögensübernahme) entwickelten Grundsätze an. Auch in Grundbuchsachen ist § 140 BGB anwendbar. Daher kann bei Verkauf eines Anteils an einem Grundstück an die Miterben der gem. Abs. 2 unwirksame Vertrag in einen – wirksamen – Auseinandersetzungsvertrag umgedeutet werden. Hierzu müssen alle Miterben an der Übertragung mitgewirkt haben. Der Verpflichtungsvertrag ist aufgrund des Abstraktionsprinzips regelmäßig nicht gem. Abs. 2 unwirksam.