Rz. 10
Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt werden.[25] Er ist weiterhin im Erbschein aufzuführen.[26] Ihm stehen Pflichtteilsrest- oder Ergänzungsansprüche zu[27] und er kann weiterhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.[28]
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