Rz. 10

Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt werden.[25] Er ist weiterhin im Erbschein aufzuführen.[26] Ihm stehen Pflichtteilsrest- oder Ergänzungsansprüche zu[27] und er kann weiterhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.[28]

[25] Palandt/Weidlich, § 2033 Rn 7.
[26] RGZ 64, 173, 178.
[27] Lange/Kuchinke, § 42 II 3.
[28] KG DJZ 1929, 1347.

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