1. Aus Sicht des Gläubigers
Rz. 16
Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gem. §§ 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist jedoch nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 2. Fall ZPO. Das Pfandrecht erstreckt sich mithin ausschließlich auf den Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlassgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachlassgegenstand. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindert Pfändung nicht. Neben dem Miterbenanteil besteht kein selbstständiger Anspruch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben als pfändbares Recht. Wird der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gleichwohl durch Pfändungsbeschluss gepfändet, ist dies im Zweifel als Pfändung des Erbteils und der damit enthaltenen Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben auszulegen. Zu pfänden ist der Miterbenanteil als "anderes Vermögensrecht" nach § 857 Abs. 1 ZPO (mit § 829 ZPO), auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. Drittschuldner sind die übrigen Miterben. Unbekannte Miterben werden durch den Nachlasspfleger vertreten. Der Testamentsvollstrecker, dem die Nachlassverwaltung obliegt, sowie der Nachlassverwalter sind ebenfalls Drittschuldner. Sind mehrere Miterben vorhanden, wird die Pfändung mit der Zustellung an alle bewirkt und – erst – mit der Zustellung an den letzten wirksam.
Rz. 17
Der Pfändungsgläubiger kann die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch einer zum Miterbenanteil gehörenden Immobilie im Rahmen einer Grundbuchberichtigung beantragen, § 894 BGB, § 22 Abs. 1 GBO. Die Miterben müssen in Erbengemeinschaft voreingetragen werden und die Wirksamkeit der Pfändung muss nachgewiesen werden (§ 22 GBO). Dazu muss dem Grundbuchamt – neben dem Berichtigungsantrag – der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Zustellnachweis an alle Miterben vorgelegt werden. Für die Voreintragung der Miterben gilt § 35 GBO (Nachweis der Erbfolge durch Erbschein oder notariell beurkundetes Testament). Besteht ein Miterbenanteil praktisch nur aus einem Grundstück und wurde der Anteil gem. §§ 829, 857 Abs. 1 ZPO gepfändet, ohne dass die Pfändung im Grundbuch eingetragen worden ist, so erwirbt ein gutgläubiger Käufer des Miterbenanteils dennoch nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht: Da der Erwerb des Miterbenanteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt, sind die §§ 891, 892 BGB nicht anwendbar. Zu grundbuchrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang siehe auch Rdn 15.
Rz. 18
Der Pfändungsgläubiger kann nach Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils die Rechte des Miterben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gem. § 2042 Abs. BGB geltend machen und auch die Teilungsversteigerung gem. §§ 180, 181 Abs. 2 S. 1 letzte Alt. ZVG beantragen.
2. Aus Sicht des Schuldners (Miterben)
Rz. 19
Dem Miterben verbleibt trotz Pfändung die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Der Gläubiger ist zur Anfechtung nicht berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.