I. Abs. 1
1. Verkauf
Rz. 2
§ 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung, gemischte Schenkung, Sicherungsabrede, Tausch, Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB) oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vorkaufsrecht der Miterben gegenüber dem Meistbietenden) vorliegt. Der Wortlaut des § 2034 BGB ist insoweit eindeutig und stellt gerade nicht lediglich auf "Verfügung" ab. Daher sind Übertragungen aufgrund der Erfüllung eines Vermächtnisses u.Ä. ebenfalls kein Fall des § 2034 BGB.
Rz. 3
Soweit versucht wird, über ein "Umgehungsgeschäft" den Eintritt des Vorkaufsfalls zu vermeiden, ist die Anwendung von § 2034 BGB auszudehnen. Ein Umgehungsgeschäft liegt bei Verträgen vor, die einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbs- und Abwehrinteressen "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen des Veräußerers zu beeinträchtigen.
2. Miterbe
Rz. 4
Differenziert sind die Fälle zu betrachten, in denen der Miterbe seinerseits verstorben ist und seinen Miterbenanteil – zusammen mit seinem Eigenvermögen – weitervererbt hat. Es kommt hierbei darauf an, über welchen Gegenstand verfügt wird und ob eine weitere Erbengemeinschaft entstanden ist (vgl. zum Begriff auch § 2033 Rdn 2):
Der verstorbene Miterbe wird von einer Person beerbt und dieser Erbeserbe verkauft den gesamten Nachlass (nicht lediglich den weitervererbten Anteil an der Erbengemeinschaft des "ersten" Erbfalls) an einen Dritten (zum Begriff des Dritten siehe Rdn 8). Dies ist kein Fall des § 2034 BGB, denn die Miterben des "ersten" Erbfalls sind nicht Miterben im zweiten Erbfall; hier wurde der Miterbe von einem (Allein-)Erben beerbt. Da Verfügungsgegenstand der gesamte Nachlass des verstorbenen Miterben ist, wird nicht lediglich über den Anteil (siehe hierzu § 2033 Rdn 3) an der Erbengemeinschaft verfügt, sondern über den gesamten Nachlass des Miterben.
Rz. 5
Außenstehende können so gegen den Willen der Miterben in die Gemeinschaft eintreten. Gleichwohl führt dies nicht dazu, § 2034 BGB womöglich entsprechend anzuwenden – hierfür fehlt es an einer Regelungslücke. Denn § 2034 BGB soll gerade nicht jede irgendwie denkbare Möglichkeit des Eintritts Außenstehender in die Erbengemeinschaft verhindern. Der Wortlaut des § 2034 BGB grenzt die Anwendung ein (siehe hierzu Rdn 1 f.). Die Verfügung über den Nachlass des Miterben kann nicht in zwei getrennte Verfügungen aufgespalten werden, von denen eine den Miterbenanteil des "ersten" Erbfalls umfasst und die andere hingegen den übrigen Nachlass betrifft. Eine Aufspaltung der durch § 2033 BGB zugelassenen, einheitlich getroffenen Verfügung über einen Nachlass würde zu Unklarheiten und Verwicklungen führen, die mit dem sich aus dem Gesetz ergebenden klaren und eindeutigen Haftungsprinzip gem. § 2382 BGB nicht vereinbar sind.
Rz. 6
Etwas anderes soll dann gelten, wenn der Nachlass des Miterben nur aus dem Anteil des ersten Erbfalls besteht. Dann soll ausgehend von dem beabsichtigten Erfolg des Rechtsgeschäfts ein Vorkaufsrecht entstehen. Dies erscheint fraglich, da sich hier kaum lösbare Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, wann wirklich – entgegen dem vertraglichen Wortlaut – lediglich ein Miterbenanteil übertragen wird. Außerdem stellt sich dann das weitere Problem, ob die etwaigen Miterben des zweiten Erbfalls (siehe hierzu die übernächste Fallkonstellation) gleichwohl ihrerseits ein Vorkaufsrecht haben und welche Miterben dann ihr Vorkaufsrecht vorrangig ausüben dürfen oder ob ein gemeinsamer Erwerb stattfindet (der BGH hat wohl nicht zuletzt aus diesen Gründen mit seinem Urt. v. 2.10.1974 das Urt. v. 14.10.1968 "ergänzt" und das vorangegangene Urt. ausdrücklich als "ganz auf den dort entschiedenen Einzelfall abgestellt" bezeichnet und erklärt, es dürfe "daher nicht auf anders gelagerte Fälle ausgedehnt werden").
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Der verstorbene Miterbe wird von einer Person beerbt und dieser Erbeserbe verkauft lediglich den weitervererbten Anteil an der Erbengemeinschaft des "ersten" Erbfalls an einen Dritten (zum Begriff des Dritten siehe Rdn 8): Der Erbeserbe tritt gem. § 1922 BGB an die Stelle des Miterben. Da Verfügungsgegenstand nun lediglich der Miterbenanteil ist, greift § 2034 BGB zugunsten der übrigen Miterben ein. |
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Der verstorbene Miterbe wird von mehreren Personen beerbt und einer der Miterben verk... |