1. Frist zwei Monate
Rz. 13
Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages. Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den Miterben von dem Vertrag mitteilt (§ 469 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn der Miterbe bei der Beurkundung des Vertrages anwesend war. Eine Mitteilung an Dritte (Ehepartner, Kinder) ist hingegen nicht ausreichend. Die Mitteilung bedarf keiner Form, daher kann sie auch mündlich oder durch einen Beauftragten erfolgen. Es muss sich für den Empfänger jedoch erkennbar um eine rechtlich erhebliche Erklärung und nicht lediglich um eine gesprächsweise Äußerung handeln. Wird der vereinbarte Kaufpreis nicht mitgeteilt, liegt keine Mitteilung i.S.v. § 469 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr muss der Verpflichtete die Vertragsbedingungen, die für die Entschließung des Vorkaufsberechtigten von Bedeutung sein können, klar, richtig und vollständig mitteilen. Maßgebend für den Beginn der Frist ist nicht die Kenntnis, sondern die Mitteilung vom Inhalt des Kaufvertrages. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen und -änderungen. Die Frist ist Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist (§ 194 Abs. 1 BGB). Daher kann der Fristlauf auch nicht gehemmt werden. Sie läuft nur einmal und beginnt auch nicht von neuem, wenn der Erbteil innerhalb der Frist weiter veräußert wird, da die Voraussetzungen des § 2034 BGB nur beim ersten Verkauf vorliegen. Etwaige Genehmigungen müssen innerhalb der Frist des § 2034 Abs. 2 BGB erfolgen.
2. Ausübung
Rz. 14
Das Vorkaufsrecht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt, § 464 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass bereits eine Mitteilung gem. § 469 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Ist der Erbanteil bereits dinglich auf den Käufer übertragen, so ist das Vorkaufsrecht ihm gegenüber auszuüben, § 2035 BGB, bzw. gegenüber dem nachfolgenden Empfänger, § 2037 BGB. Wurde das Vorkaufsrecht jedoch bereits gegenüber dem veräußernden Miterben ausgeübt und der Erbanteil erst danach auf den Erwerber übertragen, so ist § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Vorkaufsberechtigte offenbar nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, oder die Erfüllung des Vertrages ablehnt. Die Höhe der Quote, mit der ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung. Auch wenn der vorkaufende Erbe lediglich noch einen geringen Anteil an der Erbengemeinschaft hat und der Käufer bereits die Anteile der übrigen Miterben erworben hat, bleibt die Ausübung des Vorkaufrechts zulässig.
3. Vererblich
Rz. 15
Abs. 2 S. 2 stellt das Vorkaufsrecht abweichend von der Regel des § 473 Abs. 1 BGB vererblich. Es ist jedoch nicht übertragbar, § 473 Abs. 1 BGB.