Rz. 11

Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12] Der Dritte kann sich aber von einem Miterben dessen Anspruch abtreten lassen oder im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.[13]

[11] BGH NJW 1958, 2061, 2062.
[12] Staudinger/Löhnig, § 2038 Rn 11.
[13] BGH FamRZ 1965, 267, 270.

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