Rz. 41
Jeder Miterbe hat Anspruch auf eine Regelung der Verwaltung und Benutzung, die billigem Ermessen aller Miterben entspricht – also auch seinem eigenen, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn durch die Erbengemeinschaft weder eine Vereinbarung noch ein Beschluss getroffen worden ist, die billigem Ermessen entsprechen. Liegt eine solche Regelung vor, dann kommt ein Anspruch auf (Neu-)Regelung oder eine gerichtliche Änderung nur in Betracht, wenn sich die Umstände seit der Regelung wesentlich geändert haben oder wenn eine getroffene Regelung in einem bestimmten Punkt lückenhaft ist.
Rz. 42
Zum Gemeinschaftsrecht hat der BGH bereits 1987 entschieden, dass auch Verfügungen über Eigentumsrechte eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und unter § 745 Abs. 2 BGB fallen können. Voraussetzung war in jener Entscheidung, dass die begehrte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entspricht und die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt, insbesondere eine übermäßige finanzielle Belastung des Anspruchsgegners vermieden wird. Bei der Abwägung muss das Gericht die konkreten Verhältnisse und die bisherige Bestimmung und Benutzung berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägen. Diese Entscheidung ist bereits in der Berufungsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (vor der Änderung der ZPO im Jahr 2002 war der Prüfungsmaßstab erst in der Revisionsinstanz insoweit eingeschränkt). Die Feststellungen des Gerichts müssen so umfassend erfolgen, dass eine Überprüfung anhand dieser Maßstäbe durch das Rechtsmittelgericht ermöglicht wird.
Rz. 43
Ein Miterbe kann von den anderen Miterben eine Vergütung für Gebrauchsüberlassung verlangen, wenn er selbst den Nachlassgegenstand ohne eigenes Verschulden nicht ebenso wie die anderen Miterben nutzen kann (für den Sonderfall des aus einer Miterben-OHG ausscheidenden Miterben siehe auch Rdn 36 und 70).
Rz. 44
Ein Klageantrag ist auf Einwilligung zu einer bestimmten Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu richten. Verklagt werden die widersprechenden Miterben. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die bisherige Regelung billigem Ermessen nicht entspricht und die Neuregelung diesen Anforderungen genügt. Wird eine Regelung begehrt, die nicht billigem Ermessen und vernünftiger Interessenabwägung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB entspricht, muss die Klage abgewiesen werden, ohne dass auf eine interessengerechte Maßnahme nach dem Ermessen des Richters erkannt werden könnte.