I. Außerordentliche Verwaltung (Abs. 1 S. 1)
1. Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt
Rz. 59
Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass. Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.
2. Miterben haben nicht gemeinschaftlich gehandelt
Rz. 60
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung. Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein. Die Handelnden haften ggf. aus § 179 BGB oder aus § 311 Abs. 2 u. 3 BGB, culpa in contrahendo.
II. Ordnungsmäßige Verwaltung (Abs. 1 S. 2 Hs. 1)
1. Maßnahme war Fall ordnungsmäßiger Verwaltung, Mehrheitsbeschluss liegt vor
Rz. 61
Der Mehrheitsbeschluss ermächtigt den handelnden Erben, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten.
2. Maßnahme war kein Fall ordnungsmäßiger Verwaltung gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 1
Rz. 62
War eine Maßnahme ungeeignet für die Erhaltung des Nachlasses, so ist sie weder für die Miterben verbindlich noch nach außen wirksam. Es soll zu prüfen bleiben, ob die Erbengemeinschaft eventuell nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet wird. Es erscheinen aber kaum Fälle denkbar, die zwar die Voraussetzungen des § 683 BGB erfüllen (Geschäftsführung entsprach Interesse und wirklichem oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn), dabei dann jedoch kein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung sind.
3. Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 1
a) Im Vorfeld der Maßnahme
Rz. 63
Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben (siehe auch Rdn 73). Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließlich die weiter reichende Klage auf Zustimmung zu der beabsichtigen Maßnahme zu erheben, nicht lediglich Feststellungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (siehe auch Rdn 73). Die sich widersetzenden Erben können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen. Die Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB, positive Forderungsverletzung.
b) Nachhinein
Rz. 64
Mitwirken bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noch auf Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) seiner Maßnahme klagen, um hierdurch eine Haftung der übrigen Erben zu erreichen. Geht es ausschließlich um Aufwendungsersatz und kommt es dem Miterben nicht darauf an, die übrigen Erben auch sonst in die Haftung zu nehmen, so kann der Miterbe sogleich auf Zahlung klagen. Hierbei muss der klagende Miterbe den auf sich selbst entfallenden Anteil an den Aufwendungen abziehen.
III. Notwendige Maßregeln gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 2
1. Objektiv lag Fall der Notverwaltung vor
Rz. 65
Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten (zum Verfügungsrecht siehe unten Rn 69). Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der handelnde Erbe entweder im Namen der Erbengemeinschaft handeln oder seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Im Streitfall hat der handelnde Erbe zu beweisen, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt ist.
Rz. 66
Nach Krug kann der handelnde Miterbe i.R.d. Notverwaltung einen Vorschuss gem. § 669 BGB von der Erbengemeinschaft fordern. In der Praxis wird man dann jedoch keinen Vorschuss von den Erben fordern, sondern die Zustimmung der Miterben herbeiführen: Jede Notverwaltung ist auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei der durch eine Mehrheitsentscheidung die Erbengemeinschaft verpflichtet und eine Nachlassverbindlichkeit begründet wird (siehe Rdn 23 ff.). Hätte der Miterbe Zeit, einen Vorschuss zu fordern, kann die Maßnahme nicht dringlich sein. Es bleibt also lediglich das Kriterium der Erforderlichkeit der Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses (siehe Rdn 24). Ist d...