Rz. 8

Als "notwendiges Minus" zum Recht des einzelnen Miterben, die Leistung des Schuldners zu fordern, kann der einzelne Miterbe den Schuldner auch durch Mahnung in Verzug setzen. Die Realisierung der Forderung gegen den Schuldner durch Erklärung der Aufrechnung ist hingegen dem einzelnen Miterben versagt, da es sich hierbei um ein Gestaltungsrecht handelt für das § 2038 BGB gilt (siehe § 2038 Rdn 4 ff.).

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