Rz. 14

Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, klagt der einzelne Miterbe in eigenem Namen in Prozessstandschaft und nicht als Vertreter der anderen Erben[30] (siehe § 2032 Rdn 17 ff.).

 

Formulierungsbeispiel

(…) die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Max Meier bestehend aus der Klägerin sowie Alexander Meier und Carla Meier, wohnhaft Pariser Platz 4a, 10117 Berlin, 13.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen.

Klagt ein Miterbe zunächst auf Zahlung an sich und ändert diesen Antrag in der Berufungsinstanz dahingehend, dass nun auf Hinterlegung des eingeklagten Betrages zugunsten der Erbengemeinschaft geklagt wird, liegt darin keine Klageänderung, sondern eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages, sofern der vorhergehende Antrag dahin ausgelegt werden kann, dass auch ursprünglich ein Recht der Erbengemeinschaft im Prozess geltend gemacht werden sollte.[31]

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