Rz. 35
§ 753 BGB Teilung durch Verkauf
(1)Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2)Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Rz. 36
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind Nachlassgegenstände in erster Linie in Natur zu teilen, §§ 2042, 752 BGB. In der Praxis ist es allerdings die Ausnahme, dass sich Nachlassgegenstände in gleichartige, den Anteilen der Miterben entsprechende Teile zerlegen lassen, ohne dass sie an Wert verlieren. Regelmäßig ist daher der Verkauf der Nachlassgegenstände (Versilberung) notwendig. Wie auch sonst Verfügungen über Nachlassgegenstände von allen Erben vorgenommen werden müssen, ist auch die Versilberung von Nachlassgegenständen zur Vorbereitung der Auseinandersetzung nur einstimmig durch alle Miterben möglich, § 2040 Abs. 1 BGB. Sind sich die Erben einig, kann der Nachlassgegenstand öffentlich versteigert werden, §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB, oder freihändig verkauft werden, wenn die Sache einen Börsen- oder Marktpreis hat, § 1235 Abs. 2 BGB. Ein sich widersetzender Miterbe kann nicht nach §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB von der Mehrheit der übrigen Miterben überstimmt werden. Es handelt sich bei der Versilberung der Nachlassgegenstände nicht um eine Maßnahme der Verwaltung (für die § 2038 BGB gelten würde). Vielmehr ist die Versilberung Vorstufe zur Auseinandersetzung nach § 2042 BGB. Die "Auseinandersetzung" nach § 2042 BGB ist jedoch keine Verwaltung i.S.v. § 2038 BGB. Begrifflich ist dies angesichts der anerkannten Definition des Begriffes "Verwaltung" eindeutig (vgl. § 2038 Rdn 5 f.). Gleichwohl wird dies in Lit. und Rspr. häufig übersehen oder nicht eindeutig unterschieden. Die Pflicht des Miterben zur Mitwirkung bei der Auseinandersetzung ist nicht vergleichbar mit der Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen einer Verwaltungsmaßnahme der ordentlichen Verwaltung (siehe hierzu Rdn 63 und 102).Der vom Gesetz vorgegebene, in der Praxis aber selten genutzte Weg zur Versilberung von Nachlassgegenständen ist der Pfandverkauf, §§ 2042, 753 BGB, der – im Gegensatz zur ansonsten ähnlichen Situation der Teilungsversteigerung – gleichfalls einen Titel gegen sich widersetzende Erben erfordert.
Rz. 37
Wie Damrau eindrucksvoll darlegt, ist der Pfandverkauf als taktische Maßnahme der Teilungsversteigerung häufig vorzuziehen:
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Der Gegenstandswert einer Klage zur Durchsetzung des Pfandverkaufs richtet sich nach dem zu verwertenden Gegenstand, so dass hier deutlich geringere Werte angesetzt werden können als bei einer Teilungsversteigerung. |
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Der entscheidende Richter wird versuchen können, eine abschließende Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu vermitteln, wodurch die Nachlassangelegenheit abschließend erledigt werden kann (dem Rechtspfleger des Teilungsversteigerungsverfahrens ist es hingegen sowohl im Rahmen der Teilungsversteigerung als auch im Verteilungstermin nicht möglich, eine Einigung der Parteien herbeizuführen und zu protokollieren). |
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Außerdem wird das Klageverfahren regelmäßig jedenfalls in einer Instanz schneller abgeschlossen werden können als die Teilungsversteigerung. |
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Wenn ein Pfandverkauf droht, kann ein Miterbe gem. § 1246 Abs. 2 BGB beim Amtsgericht eine abweichende Art des Pfandverkaufs beantragen, wenn dies nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Pfandsache, § 411 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 GVG. Entschieden wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
Rz. 38
Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstandes einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden. Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:
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Nach einer erfolgreichen Klage auf Einwilligung zum Pfandverkauf richtet sich das weitere Vorgehen nach den §§ 1235 ff. BGB. |
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Nach einer erfolgreichen Klage auf Duldung der Pfandverwertung hat der Kläger hingegen die Wahl, den Nachlassgegenstand nach § 1235 ff. BGB versteigern oder veräußern zu lassen oder über § 1233 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften der ZPO zu verkaufen. |
Rz. 39
Wie auch bei der Auseinandersetzungsklage ist für eine erfolgreiche Klage die Teilungsreife des Nachlasses erforderlich. So verhindern bspw. fällige und unstreitige Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB) die Teilungsreife. Erhebt der Beklagte dann den Einwand der fehlenden Teilungsreife, würde die Klage abgewiesen werden.
Rz. 40
Für die Verwertung unteilbarer...