Rz. 14

Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen, als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist.[29] Es wird vertreten, dass das Gericht i.R.d. § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße Antragstellung hinzuwirken.[30] Kann es aber – jedenfalls im Anwaltsprozess – richtig sein, dass das Gericht im Rahmen der richterlichen Hinweispflicht für eine begründete Klage sorgt? Jede Abweichung ist kein Minus zum Teilungsplan, sondern ein Aliud und muss eine Abweisung der Klage als unbegründet nach sich ziehen (siehe Rdn 74 ff.).[31] Daher kann das Gericht nicht verpflichtet sein, gewissermaßen als Gehilfe des Klägers für die Begründetheit der Klage zu sorgen. Das Gericht hat keine Gestaltungsbefugnis.[32] Der Kläger selbst muss einer Abweisung der Klage durch eine Staffelung von Hilfsanträgen vorbeugen, mit denen Alternativ-Teilungspläne vorgelegt werden. Eine Erbteilungsklage wird nur da überhaupt Aussicht auf Erfolg haben, wo der Nachlass teilungsreif ist:

Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen (§ 2046 BGB) worden sein.[33]
Der Nachlass muss versilbert worden sein bzw. die verbleibenden Nachlassgegenstände werden von Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB erfasst und müssen einem bestimmten Miterben zugewandt werden.
Der gesamte Nachlass muss bekannt sein.
Der gesamte Nachlass muss von der Teilungsklage erfasst werden.
 

Rz. 15

Teilungsreife liegt auch dann nicht vor, wenn eine erforderliche Teilungsversteigerung eines Grundstücks noch nicht durchgeführt ist.[34]

 

Rz. 16

Im Rahmen von Erbteilungsklagen dürfen Teilurteile hinsichtlich des Teilungsplanes nicht ergehen.[35]

 

Rz. 17

Durch das Urteil gilt die Zustimmung des verklagten Erben als erteilt, § 894 ZPO. Der Kläger kann (und sollte) auch gleich beantragen, dass die sich widersetzenden Erben zur Zustimmung zu den dinglichen Erklärungen verurteilt werden.[36] Der Teilungsplan und die durch Urteil ersetzte Zustimmung allein hat lediglich schuldrechtliche Wirkung. Die unmittelbare Klage auf Zustimmung zu den dinglichen Erklärungen oder die Leistungsklage ist isoliert möglich, falls konkrete Auseinandersetzungsvereinbarungen oder Teilungsanordnungen vorliegen, die lediglich noch vollzogen werden müssen, und andere regelungsbedürftige Punkte wie Vorempfänge, Nachlassverbindlichkeiten nicht vorhanden sind.[37]

 

Rz. 18

Eine Ausnahme von der Voraussetzung der Totalerledigung gilt dann, wenn besondere Gründe für eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung sprechen. Dies kann dann der Fall sein, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden.[38]

 

Beispiel

Im Nachlass ist ausschließlich noch Geld vorhanden, die Erbengemeinschaft besteht schon jahrzehntelang, es lässt sich nicht übersehen, ob überhaupt und wann noch weitere Nachlassgegenstände für eine weitere Auseinandersetzung zur Verfügung stehen werden, und Passiva des Nachlasses bestehen nicht.[39]

 

Rz. 19

Zu Fragen der Prozesstaktik und Antragstellung siehe Rdn 56 f.

[29] So bereits Planck/Ritgen, Vorbem. §§ 2042–2049 Nr. 3.
[30] Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 17; wohl auch BGH, Urt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 87/82, NJW 1985, 51, juris, dort Rn 27 (obiter dictum, möglicherweise nur einzelfallbezogen gemeint); MüKo/Ann, § 2042 Rn 68; auch (ohne Begründung): Thüringisches OLG, Urt. v. 18.6.2008 – 4 U 726/06, Rn 21, juris.
[31] BGH NJW-RR 1998, 1156, 1157 im rechtlich vergleichbaren Fall einer Gütergemeinschaft; nach a.A. Abweisung als unzulässig: OLG Frankfurt OLGR 1995, 31, 33.
[32] Staudinger/Löhnig, § 2042 Rn 47, 50.
[34] BGH NJW-RR 1998, 1156, 1157 im rechtlich vergleichbaren Fall einer Gütergemeinschaft; a.A. OLG Köln OLGR 1996, 215: Teilungsreife liegt dann vor, wenn i.R.d. Erbauseinandersetzungsklage auch die Zustimmung zur Auskehr des Erlöses des Versteigerungsverfahrens nach § 180 ZVG nach bestimmten Quoten erreicht werden soll.
[35] A.A. OLG Koblenz, Urt. v. 21.3.2002 – 5 U 291/01, FamRZ 2002, 1513, LS 1, wobei sich jedoch die im LS 1 dargelegte Auffassung an keiner Stelle in den Gründen wiederfindet.
[36] MüKo/Ann, § 2042 Rn 67.
[37] MüKo/Ann, § 2042 Rn 67.
[38] BGH FamRZ 1965, 267, 269; BGH NJW 1985, 51, 52.
[39] BGH FamRZ 1965, 267, 269.

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