I. Gerichtsstand
Rz. 59
Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Gerichtsstand im Inland, kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs. 2 ZPO). Hatte der Erblasser keinen solchen Wohnsitz, ist gem. § 27 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO das AG Berlin-Schöneberg bzw. das Landgericht Berlin (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) zuständig.
II. Prozesstaktik
Rz. 60
Vor der übereilten Erhebung einer Teilungsklage muss nachdrücklich gewarnt werden (siehe Rdn 74 ff.). Prozesstaktisch klüger wird es regelmäßig sein, str. Einzelfragen durch eine Feststellungsklage vorab zu klären. Dies ist nach der Rspr. des BGH ausdrücklich zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre. Mehrere streitige Punkte können hier auch in einer Klage zusammengefasst werden. Sie bleibt auch in der zweiten Instanz zulässig, wenn der Nachlass zwischenzeitlich teilungsreif geworden ist. Die Auseinandersetzungsklage wird in der Praxis häufiger erhoben, als es sinnvoll und erfolgversprechend wäre. Allein weil in vielen Verfahren sich die Parteien unter dem Druck des Verfahrens vergleichen, scheitern nicht noch mehr der regelmäßig unbegründeten Erbteilungsklagen (was zu Haftungsproblemen der Klägervertreter führen würde). Siehe auch Rdn 15 ff. und 74 ff.
Rz. 61
Kaum ein anderer Bereich des Erbrechts ist so auf eine vernünftige Prozesstaktik angewiesen wie die gerichtliche (aber natürlich auch außergerichtliche) Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zwar ist es unbedingt sinnvoll, streitige Einzelfragen im Vorfeld durch eine Feststellungsklage zu klären. Andererseits zieht sich dadurch jedoch die vollständige Auseinandersetzung der Erben möglicherweise in die Länge. Es gibt in diesem Bereich mithin keinerlei allgemeingültige Hinweise, "wie man es richtig" macht. Der Anwalt muss jederzeit flexibel bleiben und seine Taktik immer wieder überprüfen. Die "Klage einreichen und auf den Termin warten" kann manchmal der einzig mögliche Weg sein, in anderen Fällen sind jedoch parallel dazu weitere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. Teilungsversteigerung, Klageerweiterung auf sich neuerlich ergebende Streitpunkte, Klageänderung u.Ä. (was wohl stets sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO – Berufungsinstanz – sein wird, wenn Änderung gleichfalls auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet ist; größere Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang hingegen § 533 Nr. 2 ZPO, wonach insoweit nur Tatsachen berücksichtigt werden können, die das Berufungsgericht nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat; dieses zweite Erfordernis wird vielfach übersehen und führt regelmäßig zur Abweisung der Klageänderung – aber auch einer Widerklage oder Aufrechnung – als unzulässig).
III. Zwangsvollstreckung
Rz. 62
Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und somit den Anteil verwerten. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, ist gem. § 859 Abs. 2 i.V.m. §§ 848, 857 Abs. 1 ZPO die Eintragung der Zwangsvollstreckung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung des Miterben hinsichtlich seines Erbteils zulässig. Voraussetzung für eine Berichtigung des Grundbuchs ist die Voreintragung des Miterben. Drittschuldner der Pfändung sind die übrigen Miterben. Wurde ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bestellt, so ist ihm als Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen.
Rz. 63
Der Anspruch des Klägers aus einer erfolgreichen Auseinandersetzungsklage bedarf keiner Vollstreckung, da das Urteil die Zustimmung ersetzt, § 894 ZPO.
IV. Streitwert
Rz. 64
Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt, wobei aufgel...