Rz. 72

Der Auseinandersetzungsvertrag ist zwar grundsätzlich formlos möglich. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte jedoch unbedingt die Schriftform eingehalten werden. Weitergehende Formerfordernisse (z.B. bei der Übertragung von Immobilien aus dem Nachlass) müssen beachtet werden. Zur Formfreiheit bei der Abschichtung siehe Rdn 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?