I. Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags
Rz. 73
Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich eine abschließende Regelung zwischen den Miterben über die endgültige Verteilung des Nachlasses. Hierbei verursachte Fehler können "im Nachhinein" kaum noch "rückgängig" gemacht werden: Wurde der eigene Mandant i.R.d. Auseinandersetzungsvertrags "zu wenig" berücksichtigt, so rechtfertigt dies (später) regelmäßig keinen Ersatzanspruch auf Ausgleich gegen die anderen Erben. Dies wird selbst dann gelten, wenn der Rechtsanwalt die Quoten und Ausgleichungsbeträge gem. §§ 2050 ff. BGB falsch berechnet haben sollte. Die Wirkung des Auseinandersetzungsvertrags ließe sich nur in den engen Grenzen des § 779 Abs. 1 BGB beseitigen (siehe auch Rdn 53).
Rz. 74
Daher ist bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags durch den Anwalt sorgfältig zu prüfen, ob die Interessen des Mandanten bestmöglich durchgesetzt worden sind oder aber der Mandant bestätigt hat, dass er mit einem (Teil-)Verzicht einverstanden ist. Außerdem wird der Anwalt auf eindeutige und zweifelsfreie Formulierungen zu achten haben, die spätere Differenzen über Wirkung und Reichweite des Vertrags verhindern.
II. Auseinandersetzungsklage
Rz. 75
Die häufigsten Fehler geschehen bei der Auseinandersetzungsklage. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (siehe Rdn 15 f.). Dem Beklagten wird so die Verteidigung denkbar einfach gemacht, da er bspw. lediglich auf noch unbezahlte Nachlassverbindlichkeiten verweisen muss.
Rz. 76
Immobilien werden nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt (siehe Rdn 16 und 35 ff.). Würde mit einer Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobilien begehrt, wäre die Klage mangels Teilungsreife ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Verteilung der Immobilien einer testamentarischen Anordnung für die Auseinandersetzung gem. § 2048 BGB entspricht.
Rz. 77
Der Kläger sollte – wenn er sich schon zur Erbteilungsklage entschließt – beantragen, den Beklagten zur Zustimmung zu hilfsweise vorgelegten Teilungsplänen zu verurteilen. Der Beklagte seinerseits muss mit Vorliegen der Hilfsanträge unverzüglich entscheiden, ob er möglicherweise bereit ist, einen der Hilfsanträge sofort anzuerkennen, damit er in den Genuss der Kostenfolge des § 93 ZPO gelangen kann.