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Eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.[43] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anordnung im Testament (§ 1066 ZPO). Ein Schiedsverfahren vor der DSE bietet neben dem Zeit- und Kostenvorteil auch die Gewähr, dass erbrechtlich versierte und erfahrene Juristen eine rechtlich verbindliche Entscheidung treffen können. Die Vereinbarung des Schiedsverfahrens kann sich sowohl auf den gesamten Teilungsplan als auch auf einzelne Streitpunkte (Feststellungsklage) beziehen.

[43] DSE e.V., Hauptstr. 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg, www.dse-erbrecht.de; Tel.: 07265/493744/45; Fax: 07265/493746; die DSE hat Geschäftsstellen in ganz Deutschland.

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