Rz. 59
Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Gerichtsstand im Inland, kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs. 2 ZPO). Hatte der Erblasser keinen solchen Wohnsitz, ist gem. § 27 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 ZPO das AG Berlin-Schöneberg[103] bzw. das Landgericht Berlin[104] (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) zuständig.
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