1. Entsprechende Anwendung von § 749 Abs. 2 und 3 BGB
Rz. 25
§ 749 BGB Aufhebungsanspruch
(1)…
(2)Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3)Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Rz. 26
Die Miterben können einstimmig formlos vereinbaren, dass die Erbengemeinschaft für bestimmte Zeit oder gar nicht auseinandergesetzt werden darf. Nach Werner führt eine Vereinbarung, die Auseinandersetzung auf Dauer oder Zeit auszuschließen, zum Vollzug der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Durch die Vereinbarung sei über die Zuordnung der Nachlassgegenstände entschieden, da die Erben anstelle der vom Erblasser gewollten Regelung eine eigene Vereinbarung gesetzt haben. Dies würde dann u.a. dazu führen, dass die Erben grundsätzlich auch mit ihrem Eigenvermögen haften, § 2059 Abs. 1 BGB. Warum dies bei einer Vereinbarung der Miterben gelten soll, nicht jedoch bei einem Ausschluss der Auseinandersetzung z.B. durch letztwillige Verfügung (§ 2044 BGB), ist nicht erkennbar. Hinzu kommen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten (Wann wird die Auseinandersetzung lediglich nicht zügig vorangetrieben? Wann liegt eine – stillschweigende? – Vereinbarung vor? usw.).
Rz. 27
Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Grund zu verlangen, ist nach Abs. 3 unabdingbar. Die Feststellung des wichtigen Grundes ist eine Frage des Einzelfalls. Es können Umstände in der Person des Miterben sein, die einen wichtigen Grund darstellen. Jedoch liegt auch in einer tiefgreifenden Störung des gegenseitigen Vertrauens, bspw. bei Verfeindung der Miterben, nur dann ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vor, wenn hierdurch die Erbengemeinschaft unmittelbar berührt wird. Es ist maßgebend, ob die Fortsetzung der Verwaltungs- und Nutzungsgemeinschaft noch zumutbar ist. Der Eintritt der Volljährigkeit ist ein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB und berechtigt dazu, die Aufhebung zu verlangen. Zum Tod eines Miterben siehe Rdn 29 ff.
2. Entsprechende Anwendung von § 750 BGB
Rz. 28
§ 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
Rz. 29
Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbarung nach § 749 Abs. 2 BGB etwas Abweichendes regeln. Steht fest, dass eine Fortdauer des Aufhebungsausschlusses über den Tod hinaus vereinbart ist, so ist der Tod an sich kein wichtiger Kündigungsgrund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB.
3. Entsprechende Anwendung von § 751 BGB
Rz. 30
§ 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Rz. 31
Eine Vereinbarung der Miterben gem. § 749 Abs. 2 BGB wirkt auch für und gegen den Erbteilskäufer gem. § 2033 BGB. Die Vereinbarung eines Auseinandersetzungsverbots unter Miterben wirkt auch ohne Grundbucheintragung gegen den Erbteilserwerber; § 1010 BGB ist erst nach der Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft anwendbar. Der gute Glaube wird nicht geschützt.
4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB
Rz. 32
§ 752 BGB Teilung in Natur
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Rz. 33
Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Grundsätzlich kann dies nur durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden (zu Einzelheiten siehe die Kommentierung bei § 2048).
Rz. 34
ABC der Nachlassgegenstände
Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben...