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Der Streitwert einer Teilungsklage richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt,[112] wobei aufgelaufene Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.[113] Bei Klage und Widerklage einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung kann der Streitwert auf einzelne streitige Punkte zu beschränken sein.[114]

Verklagt ein Miterbe einen anderen auf Mitwirkung bei Auflassung und Übereignung eines Nachlassgrundstückes an einen Dritten, so ist der volle Verkehrswert des Grundstückes Streitwert.[115]

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