Rz. 2

Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses oder der Auflage, vgl. Rdn 13 ff.), ob sie entsprechend dem gesetzlichen "Urtyp" des § 2044 BGB einseitig bleibt (§ 2299 BGB) oder vertragsmäßig bindend (§ 2278 BGB) bzw. wechselbezüglich (§ 2270 BGB) für die Erben ist. Zu Einzelheiten siehe auch Rdn 13 ff. (Rechtsfolgen) und Rdn 24 ff. (Gestaltungshinweise). Der Testamentsvollstrecker kann nicht "nachträglich" die Auseinandersetzung ausschließen, wenn der Erblasser dies nicht bereits letztwillig geregelt hat. Die Auseinandersetzung kann aber von den Erben einvernehmlich ausgeschlossen werden.[1] Dies ist dann jedoch kein Fall des § 2044 BGB, sondern eine Vereinbarung i.R.d. Verwaltung des Nachlasses, § 2038 BGB.

[1] BGH WM 1968, 1172, 1173.

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