1.S. 1
a) Letztwillige Verfügung des Erblassers
Rz. 2
Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses oder der Auflage, vgl. Rdn 13 ff.), ob sie entsprechend dem gesetzlichen "Urtyp" des § 2044 BGB einseitig bleibt (§ 2299 BGB) oder vertragsmäßig bindend (§ 2278 BGB) bzw. wechselbezüglich (§ 2270 BGB) für die Erben ist. Zu Einzelheiten siehe auch Rdn 13 ff. (Rechtsfolgen) und Rdn 24 ff. (Gestaltungshinweise). Der Testamentsvollstrecker kann nicht "nachträglich" die Auseinandersetzung ausschließen, wenn der Erblasser dies nicht bereits letztwillig geregelt hat. Die Auseinandersetzung kann aber von den Erben einvernehmlich ausgeschlossen werden. Dies ist dann jedoch kein Fall des § 2044 BGB, sondern eine Vereinbarung i.R.d. Verwaltung des Nachlasses, § 2038 BGB.
b) Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen
Rz. 3
Die Formulierung des § 2044 BGB lässt dem Erblasser alle Freiheiten, die Auseinandersetzung gegenständlich, personell oder zeitlich (siehe Rdn 4) eingeschränkt auszuschließen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung daher für spezielle einzelne Nachlassgegenstände (z.B. eine bestimmte Vitrine), bestimmte Arten von Nachlassgegenständen (z.B. alle vermieteten Immobilien), aber auch für einzelne Personen (z.B. einen bestimmen Stamm der Familie) verbieten.
c) Abhängig von der Einhaltung einer Kündigungsfrist machen
Rz. 4
Der Erblasser kann sowohl die Länge der Kündigungsfrist als auch deren Form frei regeln. Beschränkt ist er insoweit lediglich durch die Grenzen des Abs. 2 (siehe Rdn 10 ff.).
2.S. 2
Rz. 5
Zum Verweis auf § 749 Abs. 2 u. 3 BGB siehe § 2042 Rdn 26 ff.
Rz. 6
Kein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB ist Geldbedarf eines Miterben, denn er kann seinen Anteil durch Veräußerung gem. §§ 2033, 2371 BGB verwerten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prozessgericht entweder inzident i.R.d. Erbteilungsklage oder – taktisch sinnvoller – im Rahmen einer Feststellungsklage (siehe § 2042 Rdn 14 ff. und 59 ff.). Der Testamentsvollstrecker entscheidet in eigener Verantwortung; das Grundbuchamt hat hier kein Nachprüfungsrecht.
Zum Verweis auf §§ 750, 751 BGB siehe § 2042 Rdn 28 ff.
Rz. 7
§ 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1)Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2)…
Rz. 8
Der Umfang der Anwendbarkeit des § 1010 Abs. 1 BGB ist unklar. Nach älterer Rspr. wird vorausgesetzt, dass der Erblasser die Umwandlung der Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Nachlassgrundstücks in eine Bruchteilsgemeinschaft gestattet, die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft hingegen ausgeschlossen hat. Dies ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln. Wird das Teilungsverbot dann im Grundbuch eingetragen, soll es auch gegen den Erbteilskäufer gem. § 2033 BGB wirken. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering.