Gesetzestext
(1)Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2)Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
A. Allgemeines
Rz. 1
Wurden die Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu §§ 1967, 2046 BGB) beglichen, verbleibt ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen. Nach etwaiger Versilberung und unter Berücksichtigung etwaiger Auseinandersetzungsanordnungen und Ausgleichungsverpflichtungen ist dies nach den individuellen Erbquoten unter den Erbteilen aufzuteilen. Abs. 2 nimmt spezielle Schriftstücke von der Verteilung aus, an denen regelmäßig alle Erben ein ideelles Interesse haben und die jedenfalls für Familienangehörige gleichermaßen unentbehrlich sind.
B. Tatbestand
I. Abs. 1
Rz. 2
Der Wortlaut des Abs. 1 ist zu eng und irreführend und vermittelt den Erben keinen unmittelbaren Anspruch. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1967 Rdn 5 ff, § 2046 Rdn 2 ff.) sind zunächst etwaige Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB zu beachten und der Nachlass ist ggf. entsprechend § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu versilbern, falls eine Teilung in Natur nicht möglich ist, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 752 BGB. Der zu verteilende Überschuss richtet sich – entgegen dem Wortlaut des Abs. 1 – nicht allein nach den Erbquoten eines jeden Erben, wenn Ausgleichungspflicht gem. §§ 2050 ff. BGB besteht. In diesen Fällen ist die Erbquote lediglich Ausgangspunkt für die weitere, konkrete Berechnung des jedem Erben gebührenden Anteils am verbleibenden Nachlass, wobei hierbei auch etwaige Ansprüche einzelner Miterben von oder gegen den Nachlass zu berücksichtigen sind.
II. Abs. 2
Rz. 3
Ausgenommen von dem Anspruch auf Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und dem Grundsatz der Verteilung unter den Miterben nach Abs. 1 sind die in Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke. Sie bleiben Eigentum der Gesamthand der Miterben, wodurch ein Vollzug der Teilung i.S.v. §§ 2059 ff. BGB freilich nicht ausgeschlossen wird. Jeder Miterbe hat ein Recht auf Einsicht und sachgemäßen Gebrauch an den Papieren. Im Umkehrschluss zu § 2373 S. 2 BGB ist anzunehmen, dass Familienfotos nicht unter Abs. 2 fallen, was der – häufig sicherlich unbefriedigenden – Lage nach dem Gesetz entspricht. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering.
Praktikabel wird hier eine Einigung der Erben sein, die Schriftstücke und Fotos (ggf. auf Kosten des Nachlasses) zu digitalisieren. Alsdann könnte ausgelost werden – falls keine Einigung möglich ist –, wer die Originale erhält. Derjenige hat jedenfalls die Schriftstücke dann aber auch für die Erbengemeinschaft zu verwahren.
Literaturtipps
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Literatur |
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Zimmermann, Familienpapiere im Nachlass, ErbR 2019, 84. |