Rz. 3

Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen erfolgen können, § 2299 BGB. Da die Teilungsanordnung in § 2270 Abs. 3 BGB und § 2278 Abs. 2 BGB nicht genannt ist, kann sie aber weder wechselbezüglich noch vertragsmäßig bindend[5] vereinbart werden (im Einzelnen siehe Rdn 5 f. – Abgrenzung zum Vorausvermächtnis; zu Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Rdn 42). Der Erblasser muss keine Erbeinsetzung vornehmen, sondern kann allein eine Teilungsanordnung regeln.[6]

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