Rz. 14

Dritter kann jede Person sein, auch ein Miterbe. Es ist ebenfalls möglich, dass der Dritte die Entscheidung einem oder mehreren Miterben überträgt, da es nicht erforderlich ist, dass der Dritte außerhalb der Erbengemeinschaft steht.[30] Auch ein Testamentsvollstrecker kann als Dritter berufen werden,[31] jedoch hat andersherum der berufene Dritte nicht automatisch die Stellung eines Testamentsvollstreckers.[32] Zu prüfen ist aber stets, ob möglicherweise mit der Benennung des Dritten auch dessen Ernennung als Testamentsvollstrecker unter Beschränkung seiner Aufgaben gemeint ist, vgl. § 2208 BGB.[33] Zur Anordnung nach S. 2 bei angeordneter Testamentsvollstreckung siehe auch Rdn 12. Eine Anordnung gem. S. 2 kann auch dann vorliegen, wenn Sachverständige den Übernahmepreis zu ermitteln haben, zu dem ein Miterbe einen Nachlassgegenstand übernehmen soll oder darf.[34]

[30] RGZ 110, 270, 274.
[31] MüKo/Ann, § 2048 Rn 19.
[32] Stedler, S. 47.
[33] Staudinger/Löhnig, § 2048 Rn 10.
[34] OLG Rostock OLGE 36, 242.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?