Rz. 1
Die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 752 ff., 2042 Abs. 2 BGB) führt häufig zu einer Zerschlagung langfristig gewachsener Vermögenswerte. Dies lässt sich durch Anordnungen gem. § 2048 BGB vermeiden. Um Zweifel auszuschließen regelt das Gesetz in § 2048 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Erblassers, durch letztwillige Verfügungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bestimmen. § 2048 BGB gibt dem Erblasser ein Instrument an die Hand, kraft dessen er weitreichend über das Schicksal seines Nachlasses bestimmen kann. Mit der in der Praxis meist unbeachteten Möglichkeit, die Auseinandersetzung dem billigen Ermessen eines Dritten anzuvertrauen (S. 2), bietet die Norm dem Erblasser außerdem die Variabilität, bei Testamentserrichtung keine konkrete Entscheidung treffen zu müssen, sondern dies auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufzuschieben (vgl. hierzu Rdn 12 ff.). Neben dem Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB (zur Abgrenzung siehe Rdn 5 f.; zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen siehe Rdn 22) ist die Teilungsanordnung die Möglichkeit, einzelnen Erben bestimmte Nachlassgegenstände zukommen zu lassen. Zusammen mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist es dem Erblasser möglich, die Umsetzung seines letzten Willens mit größtmöglicher Sicherheit zu gewährleisten, da die Anordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB Vorrang vor den gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung nach §§ 749 ff., 2042 BGB haben. Komplexe Vermögensnachfolgen, insbesondere Nachfolgeregelungen in Unternehmen lassen sich so trefflich gestalten und vermeidbare Auseinandersetzungen zwischen den Miterben verhindern. Die Teilungsanordnung ist daher tatsächlich ein "vielseitiges und segensreiches Instrument des deutschen Erb- und Erbschaftsteuerrechts".
Rz. 2
Der Begriff "Teilungsanordnung" beschreibt die Möglichkeiten nicht ausreichend. Zutreffender wäre der Begriff der "Auseinandersetzungsanordnung", denn § 2048 BGB spricht von Anordnungen "für die Auseinandersetzung": Der Erblasser hat nicht bloß die Möglichkeit, die Verteilung des Überschusses zu bestimmen, sondern kann auch Vorgänge bestimmen, die der Verteilung des Überschusses zeitlich vorangehen. So kann der Erblasser auch bestimmen, welche Gegenstände in welcher Reihenfolge zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwertet werden sollen. In diesem Fall grenzen die Anordnungen des Erblassers unmittelbar an dessen Verwaltungsanordnungen.