Rz. 35

Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Vertragserbe frei, über Nachlassgegenstände unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Beschränkt wird dieses Recht durch § 2287 BGB ("Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen"; entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden: allg. Meinung)[90] und durch § 138 Abs. 1 BGB ("Sittenwidriges Rechtsgeschäft").[91] Hat ein Dritter den Überlebenden wissentlich zu Schenkungen veranlasst, die den Schluss- oder Vertragserben beeinträchtigen, so kommt für den Erblasser ein Anspruch aus § 826 BGB ("Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung") in Betracht; für den Schluss- oder Vertragserben bleibt es bei § 2287 BGB und § 138 BGB (Anspruch aus § 826 BGB ist vererblich; war er mithin bereits in der Person des Erblassers entstanden, geht er auf den Schluss- bzw. Vertragserben über).[92] Der Überlebende bzw. Vertragserbe ist mithin i.R.d. aufgezeigten Grenzen auch nicht gehindert, einen Gegenstand zu verschenken oder zu veräußern, der Gegenstand einer Teilungsanordnung in einem bindend geworden gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist (siehe auch Rdn 36). Die oben aufgezeigten Möglichkeiten der Erben (Auslegung, Ausgleichung, Anfechtung) bleiben hiervon freilich unberührt.

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