Rz. 41

Dem begünstigten Erben wird i.R.d. Teilungsanordnung regelmäßig nicht bloß der Gegenstand, sondern dazu auch die Früchte, die der Gegenstand abwirft, zugewiesen. In diesem Fall ist die Teilungsanordnung einkommensteuerrechtlich zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilungsanordnung auch wie vom Erblasser vorgesehen vollzogen wird.[109] Der BFH ist damit ausdrücklich vom BMF-Schreiben vom 11.1.1993[110] abgewichen. Das BMF hat danach das BMF-Schreiben vom 11.1.1993 durch das BMF-Schreiben vom 5.12.2002[111] sowie die BMF-Schreiben vom 14.3.2006[112] und 30.3.2006[113] ergänzt. Die zeitliche Begrenzung für die rückwirkende Zurechnung der Einkünfte ist danach weggefallen.[114] Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss jedoch u.a. eine "klare und rechtlich bindende Vereinbarung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten vorliegen".[115]

[110] BMF-Schreiben vom 11.1.1993 – IV B 2-S 2242–86/92 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft", BStBl I 1993, dort Rn 8 u. 9.
[111] BMF-Schreiben vom 5.12.2002 – IV A 6-S 2242–25/02, zur Berücksichtigung des BFH BStBl I 2002, S. 1392.
[113] "Erbauseinandersetzung; Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus; BFH-Urt. v. 14.12.2004", IX R 23/02, BMF-Schreiben vom 30.3.2006 – IV B 2-S 2242–15/06, ZEV 2006, 166.

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