Rz. 43

Bei der Gestaltung muss darauf geachtet werden, die Durchsetzung der Teilungsanordnung "abzusichern". Andernfalls können sich die Erben einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen. Es bieten sich – ähnlich wie beim Teilungsverbot (siehe § 2044 Rdn 25 ff.) – die Anordnung der Testamentsvollstreckung, einer Auflage oder eines "Strafvermächtnisses" an.[121]

[121] Vgl. Rißmann/Kurze, Die Erbengemeinschaft, § 10 Rn 98 ff.

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