Rz. 26
In Rspr. und Lit. finden sich wenige Ausführungen zu den Rechtsfolgen von "gestörten" Teilungsanordnungen, also Zuteilung von nicht mehr zum Nachlass gehörenden Gegenständen. Einzig Anfang des vergangenen Jahrhunderts finden sich zwei Veröffentlichungen, die sich mit dieser Frage befassen, die in der täglichen Praxis häufig auftaucht.
1. Gegenstand ist ersatzlos untergegangen, wurde an Dritte verschenkt oder befand sich nie im Vermögen des Erblassers
Rz. 27
Am Anfang des vorigen Jahrhunderts wurde der Gedanke aufgeworfen, bei "gestörten" Teilungsanordnungen die Vermächtnisvorschriften entsprechend anzuwenden, also insbesondere §§ 2165 ff. BGB (Belastungen), § 2169 BGB (Vermächtnis fremder Gegenstände), § 2170 BGB (Verschaffungsvermächtnis). Mit diesem Gedanken hat sich später dann lediglich Berolzheimer auseinandergesetzt und mit zutreffenden Gründen abgelehnt: Der Wille des Erblassers bei der Zuwendung eines Vermächtnisses ist ein gänzlich anderer als bei Anordnungen für die Auseinandersetzung. Beim Vermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer ein Vermögensvorteil zugewandt, § 1939 BGB. Dies ist bei der Teilungsanordnung, die Anordnungen für die Auseinandersetzung enthält, gerade nicht der Fall, denn die Teilungsanordnung wendet keinem Erben ein "Mehr" zu. Vielmehr sind die Erben untereinander zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn sie aufgrund einer Teilungsanordnung "mehr" erhalten haben, als ihrer Erbteilsquote entspricht. Der Erblasser wollte bei der Bestimmung der Teilungsanordnung lediglich erreichen, dass ein bestimmter Erbe einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhält. Allein daraus lässt sich jedoch kein Wille herleiten, dass der Erblasser wollte, dass der Gegenstand erst aus Nachlassmitteln beschafft werden muss. Hierfür gibt es auch keine Notwendigkeit: Durch die Teilungsanordnung wird dem "Begünstigten" kein "Mehr" zugesprochen“. Fällt die Teilungsanordnung weg, erhält der "Begünstigte" genauso viel, wie er aufgrund der Teilungsanordnung erhalten hätte, und ist somit in der Lage, sich ggf. selbst den Gegenstand zu verschaffen (Vermächtnisnehmer hingegen würde einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, wenn das Vermächtnis ersatzlos nicht erfüllt würde). Die Teilungsanordnung fällt daher ersatzlos weg, wenn der Gegenstand nicht (mehr) zum Nachlass gehört.
2. Gegenstand veräußert oder anderweitig ersetzt
Rz. 28
Wurde der Gegenstand der Teilungsanordnung vor dem Erbfall veräußert oder ist er untergegangen und ist stattdessen ein Anspruch auf Wertersatz in den Nachlass gefallen, so wird man durch Auslegung zu dem Ergebnis gelangen können, dass das Surrogat nunmehr Gegenstand der Teilungsanordnung ist. Dies könnte entweder der Veräußerungserlös oder der (auch schon realisierte) Anspruch auf Wertersatz sein. Tatsächlich ist es jedoch überflüssig, hier "Umwege" über Auslegung oder auch eine analoge Anwendung von § 2169 Abs. 3 BGB zu gehen, denn die Teilungsanordnung führt nicht zur wirtschaftlichen Besserstellung des "Begünstigten". Würde der Gegenstand der Teilungsanordnung mithin durch Geld "ersetzt", dann ergibt sich hier ohnedies eine Aufteilung entsprechend den Erbquoten, ohne dass die Teilungsanordnung hieran etwas ändern würde. Etwas anderes wird dann gelten können, wenn der ursprüngliche Gegenstand getauscht worden ist. Hier wird der getauschte Gegenstand den ursprünglichen Gegenstand der Teilungsanordnung ersetzen. Dies bleibt letztlich aber auch eine Frage der Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Auf die Zweifelsregelung des § 2169 Abs. 3 BGB kann hier nicht zurückgegriffen werden.
3. Gegenstand an den durch das Testament Begünstigten verschenkt
Rz. 29
Wie sehen die gegenseitigen Ansprüche der Miterben aus, wenn ein Erbe den ihm durch Teilungsanordnung zugewandten Gegenstand bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat? Vergleichbare Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor und führen ebenso häufig zu tiefen Zerwürfnissen zwischen den Erben. Es bieten sich hier mehrere Lösungsmöglichkeiten an, die stets einzelfallabhängig zu prüfen sind.
a) Auslegung
Rz. 30
In erster Linie ist dem Erblasser durch Auslegung des Testaments zu helfen. Es darf nie vergessen werden, dass die Zuwendung von Todes wegen im Interesse des Erblassers geschieht und es daher auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Auslegung geht der Anfechtung vor. Vorrangig ist bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, es ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Hat der Erblasser mithin lebzeitig bereits seine letztwillige Verfügung zu Teilen "vorweggenommen", wird daher zunächst zu prüfen sein, ob Anhaltspunkte bestehen, dass der Erblasser von der ursprünglich geplanten Aufteilung seines Vermögens, wie sie in seiner letztwilligen Verfügung niedergelegt ist, bewusst abweichen wollte. Dabei werden auch entsprechende Zuwendungsverträge darauf zu prüfen sein, ob sie Hinweise auf die Motive des Erblassers bieten.
Rz. 31
War aus Gegens...