1. Letztwillige Verfügung
Rz. 3
Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen erfolgen können, § 2299 BGB. Da die Teilungsanordnung in § 2270 Abs. 3 BGB und § 2278 Abs. 2 BGB nicht genannt ist, kann sie aber weder wechselbezüglich noch vertragsmäßig bindend vereinbart werden (im Einzelnen siehe Rdn 5 f. – Abgrenzung zum Vorausvermächtnis; zu Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Rdn 42). Der Erblasser muss keine Erbeinsetzung vornehmen, sondern kann allein eine Teilungsanordnung regeln.
2. Anordnungen für die Auseinandersetzung
Rz. 4
Nach dem Wortlaut des § 2048 BGB und auch in der Zusammenschau mit den übrigen Vorschriften des BGB ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Inhaltes einer Teilungsanordnung. § 2048 BGB ist insoweit äußerst allgemein gefasst. Ebenso wenig sind nach den Motiven vom Gesetzgeber gewollte Einschränkungen zu erkennen. Lediglich § 2049 BGB gibt indirekt ein Bsp. für einen möglichen Inhalt einer Auseinandersetzungsanordnung, stellt jedoch lediglich eine Auslegungsregel im "Zweifelsfall" einer Teilungsanordnung dar. Grundsätzlich sind damit alle Bestimmungen des Erblassers zulässig, die sich auf die Auseinandersetzung beziehen, soweit sie nicht gegen andere Normen verstoßen, wie z.B. § 138 BGB.
Rz. 5
Selbst wenn in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich der Begriff "Teilungsanordnung" verwendet wird, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Erblasser Bedeutung und rechtliche Folgen der Formulierung kannte und bewusst gewählt hat. Ist der wirkliche Erblasserwille nicht eindeutig erkennbar, so ist durch ergänzende Auslegung der mutmaßliche Erblasserwille zu ermitteln: Die Abgrenzung (siehe auch Rdn 22) der Teilungsanordnung nach S. 1 von einem Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB erfolgt zunächst danach, ob eine Vermögensverschiebung vorliegt (objektive Seite). Danach ist festzustellen, ob der Erblasser Begünstigungswillen hatte (subjektive Seite): Wollte der Erblasser einem Erben einen Vermögensvorteil zuwenden, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Da das Vorausvermächtnis nicht auf den sonstigen Erwerb aufgrund der Erbeinsetzung anzurechnen ist, erhält der Erbe durch ein Vorausvermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil etwas, was über seinen durch die Erbquote bestimmten Anteil hinausgeht. I.R.d. Teilungsanordnung findet hingegen keine Wertverschiebung unter den Erben statt (der BGH hat die kurzzeitig für zulässig gehaltene Figur der "wertverschiebenden Teilungsanordnung" wieder aufgegeben; einzige Ausnahme einer wertverschiebenden Teilungsanordnung enthält § 2049 BGB). Die Erbquoten werden nicht beeinflusst, und wer "mehr" erhält, als es seiner Quote entspricht, muss dies ausgleichen. Maßgebend für die Wertbestimmung im Rahmen der Abgrenzung zum Vorausvermächtnis sind – wie stets bei der Testamentsauslegung – die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, da es auf die Vorstellung des Erblassers bei Abfassung des Testaments ankommt.
Rz. 6
Ein weiteres Kriterium für ein Vorausvermächtnis ist der Wille des Erblassers, einen bestimmten Gegenstand auch für den Fall einer Person zuzuwenden, dass sie die Erbschaft ausschlägt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird (vgl. hierzu im Einzelnen § 2150 Rdn 1 ff.).
Rz. 7
Sehr praxisrelevant ist die Möglichkeit der Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis (überquotale Teilungsanordnung): dem Erben wird ein bestimmter Gegenstand durch Teilungsanordnung zugewiesen. Soweit ein Mehrwert auszugleichen wäre, wird ihm der Mehrwert als Vorausvermächtnis zugewandt bzw. die Ausgleichungsverpflichtung durch Vorausvermächtnis erlassen (zu Gestaltungshinweisen siehe Rdn 42). Ob der Erblasser dies gewollt hat, ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
Rz. 8
Angesichts der weiten Formulierung des § 2048 BGB sind vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten einer Teilungsanordnung denkbar. Teilweise wird eine Unterteilung in drei verschiedene Arten vorgeschlagen: Anordnung für die Verwaltung, Teilungsanordnungen im eigentlichen Sinne und Teilungsanordnungen durch Bestimmung Dritter, S. 2 und S. 3.