Rz. 36

Die Teilungsanordnung kann nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend vereinbart werden (siehe Rdn 3). Der BGH hat zum gemeinschaftlichen Testament[93] und zum Erbvertrag[94] entschieden, dass – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Testament oder Erbvertrag – der Vertragserbe bzw. überlebende Ehegatte nicht gehindert ist, Teilungsanordnungen nachträglich zu treffen. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, da durch eine Teilungsanordnung einem Erben werthaltigere Nachlassgegenstände zugedacht werden können, als dies seiner Erbquote entspricht. Aus diesem Grund kann eine derartige Verfügung auch nur zulässig sein, wenn es tatsächlich eine Teilungsanordnung ist, also die Quoten hierdurch nicht verändert werden sollen. Der BGH schränkt das Recht des überlebenden Ehegatten bzw. Vertragserben dahin ein, dass sich eine Anordnung der Ausgleichungspflicht ergeben müsse.[95] Dies dürfte überflüssig sein, denn anderenfalls läge auch keine Teilungsanordnung, sondern ein Vorausvermächtnis oder eine überquotale Teilungsanordnung vor. Wegen § 2270 Abs. 3 BGB bzw. § 2278 Abs. 2 BGB ist es hingegen nicht erforderlich, dass dem überlebenden Ehegatten bzw. Vertragserben im Testament bzw. Erbvertrag das Recht ausdrücklich vorbehalten bleibt, eine von der bisherigen Verfügung abweichende Teilungsanordnung zu treffen.[96]

[95] BGH NJW 1982, 43, LS 1 u. S. 44.
[96] A.A. Lehmann, MittBayNot 1988, 157, 158.

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