Rz. 19

Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Landgüter i.S.v. § 2049 BGB übertragen werden.[39] Die Übernahme kann mithin nur in Form einer testamentarischen oder erbvertraglichen Regelung angeordnet und ebenso auch wieder aufgehoben werden. Eine anderweitige Äußerung des Erblassers oder eine lebzeitige dauerhafte Überlassung zur Bewirtschaftung an einen Miterben sind mithin nicht ausreichend. In diesem Fall fällt das Landgut als Nachlassgegenstand den Erben, mithin der Erbengemeinschaft an, unabhängig davon, ob diese aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung, die keine Anordnung nach § 2049 BGB trifft, entsteht.[40] Dabei ist es ausreichend, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser eine Bewertung nach dem Ertragswert wollte, ohne dass es einer konkreten Benennung bedarf.[41]

 

Rz. 20

Der Miterbe, der das Landgut übernehmen soll, hat keine Möglichkeit aufgrund einer formnichtigen Anordnung sein Übernahmerecht einzuklagen. In Betracht kommt allerdings die Zuweisung an den formnichtig benannten oder formlos bestimmten Miterben nach §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG.[42] Danach soll der Betrieb dem Miterben auf seinen Antrag hin gerichtlich zugewiesen werden, den der Erblasser ihm nach seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen zugewiesen hätte.[43]

[39] BGHZ 47, 184, 187.
[40] Anders Wöhrmann/Graß, § 2049 Rn 40, der diese Folge nur für die gesetzl. Erbfolge beschreibt.
[41] BGH FamRZ 2008, 140; OLG München ZErb 2006, 322.
[42] Dazu weitergehend Rißmann/Hähn, § 15 Rn 48 ff.
[43] Wöhrmann/Graß, § 2049 Rn 40.

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