Rz. 5
Nach der st. Rspr. des BGH ist unter einem "Landgut" i.S.v. § 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist jedoch nicht erforderlich; eine Besitzung kann auch dann ein Landgut sein, wenn der Inhaber neben der Landwirtschaft einen anderen Beruf ausübt".
Rz. 6
Der Begriff der Landwirtschaft entspricht dem in § 585 BGB. Einer bestimmten Größe des Landguts bedarf es historisch betrachtet nicht, jedoch stößt eine Privilegierung von Kleinstbetrieben zu Lasten der Gleichbehandlung der Erben auf verfassungsmäßige Bedenken. In der Regel wird es bei diesen Betrieben an der notwenigen Leistungsfähigkeit mangeln. Nach der Definition des BGH kann aber auch ein im Nebenerwerb bewirtschafteter Betrieb ein Landgut i.S.v. § 2049 BGB sein. Unproblematisch ist es auch, wenn der Inhaber noch einen anderen Beruf ausübt und aus dessen Erträgen den Unterhalt der Familie bestreitet. Auch die Tatsache, dass es sich um eine verhältnismäßig kleine landwirtschaftliche Fläche handelt, steht der Annahme der Landguteigenschaft ebenso wenig grundsätzlich entgegen wie ein hohes Alter von funktionsfähigen Maschinen. Allerdings ist die Gesetzesanwendung wegen der damit einhergehenden Benachteiligung der weichenden Erben einzuschränken auf die Erhaltung von noch leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben.
Rz. 7
Das Landgut muss dabei Eigentum, nicht zwingend Alleineigentum, des Erblassers sein. Vom Erfordernis des Alleineigentums ist insbesondere eine Abweichung dann zuzulassen, wenn der Übernehmer im Ergebnis Alleineigentümer wird und damit der Gesetzeszweck der Fortführung des Betriebes in einer Hand erreicht wird.
Rz. 8
Es ist unerheblich, ob das Landgut in der Höferolle gelöscht wurde. Die weitergehenden Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Höfeordnung, insbesondere eine Mindestertragskraft, ist bei einem Landgut i.S.d. BGB nicht erforderlich. Dabei ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Wegfall der Voraussetzungen eines Hofes zugleich auch einhergeht mit dem Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Landguts.
Rz. 9
Der Begriff des Landguts knüpft an § 585 Abs. 1 S. 2 BGB und den dortigen Begriff der Landwirtschaft an. Landwirtschaft ist Bodenbewirtschaftung oder eine mit Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sodass die folgenden Betriebsarten ein Landgut sind:
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Gartenbaubetriebe, und zwar unabhängig davon, ob die Erzeugung im Boden, in Behältnissen oder unter Glas erfolgt (§ 585 Abs. 1 S. 2 BGB); |
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Tierzuchtbetriebe, allerdings nur solche, die mit der Bodennutzung verbunden sind (§ 585 Abs. 1 S. 2 BGB); |
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Weinbaubetriebe; |
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Weidewirtschaftsbetrieb; |
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Erwerbsobstbaubetriebe; |
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Imkereibetriebe; |
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Binnenfischerei, soweit sie private Teichwirtschaftsbetriebe sind. |
Rz. 10
Ob reine Forstgüter als privilegierte Landgüter anzusehen sind, ist streitig, wenngleich sie von den Privilegierungen der Höfeordnung und einiger Anerbengesetze erfasst werden (HöfeO, HessLandgüterO, WürttAnerbenG). Mit ihnen wird keine Landwirtschaft im engeren Sinne betrieben. Auch rein wirtschaftlich kann man darüber streiten, ob für eine wirtschaftlich erfolgreiche Bearbeitung eine große Fläche zwingend erforderlich ist, zumal Waldflächen in der Praxis auch bei einer Aufteilung unter mehreren Miterben in der Regel als Wald erhalten bleiben. Damit ist die Situation nicht zwingend mit dem landwirtschaftlichen Betrieb vergleichbar. Eine Privilegierung zu Lasten von Erben und Pflichtteilsberechtigten ist daher im Einzelfall abzuwägen und nicht zwingend in den Kontext zu bringen mit dem ursprünglichen Sinn der Privilegierung, nämlich, wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 20.3.1963 ausführt, "die Volksernährung sicherzustellen". Als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die in den Betrieb eingegliederten forstwirtschaftlichen Flächen aber wohl der Privilegierung zu unterwerfen. Im Höferecht sind auch forstwirtschaftliche Betriebe privilegiert, da die Definition des Hofes auch die Forstwirtschaft umfasst.
Rz. 11
Keine Landgüter im Sinne der Vorschrift sind all jene Betriebe, die nicht auf der wesentlichen Betriebsgrundlage Grund und Boden bewirtschaftet werden, bspw. Tierzuchtbetriebe in Form von Agrarfabriken, die Massentierhaltung betreiben und Futter weit überwiegend zukaufen. Sie stellen reine Gewerbebetriebe dar und unterliegen als solche den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Für eine Privilegierung ist kein Raum, denn sie soll nur den für die Landwirtschaft typischen Eigenheiten, insbesondere der starken Bindung an das Bodeneigentum Rechnung tragen. Über den engen Anwendungsbereich der Vor...