1. Form der Anordnung
Rz. 19
Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Landgüter i.S.v. § 2049 BGB übertragen werden. Die Übernahme kann mithin nur in Form einer testamentarischen oder erbvertraglichen Regelung angeordnet und ebenso auch wieder aufgehoben werden. Eine anderweitige Äußerung des Erblassers oder eine lebzeitige dauerhafte Überlassung zur Bewirtschaftung an einen Miterben sind mithin nicht ausreichend. In diesem Fall fällt das Landgut als Nachlassgegenstand den Erben, mithin der Erbengemeinschaft an, unabhängig davon, ob diese aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch eine letztwillige Verfügung, die keine Anordnung nach § 2049 BGB trifft, entsteht. Dabei ist es ausreichend, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser eine Bewertung nach dem Ertragswert wollte, ohne dass es einer konkreten Benennung bedarf.
Rz. 20
Der Miterbe, der das Landgut übernehmen soll, hat keine Möglichkeit aufgrund einer formnichtigen Anordnung sein Übernahmerecht einzuklagen. In Betracht kommt allerdings die Zuweisung an den formnichtig benannten oder formlos bestimmten Miterben nach §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Danach soll der Betrieb dem Miterben auf seinen Antrag hin gerichtlich zugewiesen werden, den der Erblasser ihm nach seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen zugewiesen hätte.
2. Rechtsnatur und Wirkung der Anordnung
Rz. 21
Der Erblasser hat, wenn er mehrere Erben in Erbengemeinschaft hinterlässt, einerseits die Möglichkeit anzuordnen, dass ein bestimmter Erbe das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen. Er kann aber auch nur anordnen, dass bei Übernahme durch einen der Miterben (ohne das er diesen bestimmt), für das Landgut bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, der Ertragswert anzusetzen ist.
Rz. 22
Die Anordnung nach § 2049 Abs. 1 BGB kann Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis oder auch Erbeinsetzung sein, Letzteres, wenn das Landgut der wesentliche Nachlassgegenstand ist. Ein reines Vermächtnis ist hingegen nicht ausreichend, denn § 2049 BGB ist eine Regelung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, und an dieser ist ein reiner Vermächtnisnehmer gerade nicht beteiligt. Der Wortlaut von § 2049 Abs. 1 BGB spricht von der Übernahme durch einen Miterben. Der Übernehmer muss also zumindest auch Erbe sein. Etwas anderes kann allerdings gelten im Anwendungsbereich von § 2312 BGB. Zwar steht auch der Wortlaut von § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB der Annahme eines Vermächtnisses entgegen. Da aber allgemein eine Anwendung der Privilegierung nach § 2312 BGB analog auch bei der Pflichtteilsergänzung erfolgen soll, stellt sich die Frage, ob ein Vermächtnis an eine Person aus dem Personenkreis von § 2303 BGB nicht eine privilegierte Bewertung zulassen sollte, wenn andernfalls zur Sicherstellung des Pflichtteils eine Vermächtniskürzung nach § 2318 BGB drohen würde. Eine Vermächtniskürzung hätte möglicherweise wiederum die Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge. Es erscheint ein angemessenes Mittel zur Erreichung des vom Gesetz gewollten Zwecks, auch an dieser Stelle statt des Verkehrswertes den geringeren Ertragswert bei der Bewertung des Vermächtnisses zugrunde zu legen, wenn andernfalls ein nur insoweit bedachter Abkömmling oder Ehegatte den Betrieb nicht weiterbetreiben könnte. Das Gleiche muss dann gelten bei einer lebzeitigen Zuwendung, die mit einer späteren Inanspruchnahme des Übernehmers als Beschenktem verbunden ist. Für der Bemessung des Wertes gemäß § 2329 Abs. 2 BGB kann bei einer Anwendung der Privilegierungsvorschriften im Interesse der Allgemeinheit nur eine Bewertung nach dem Ertragswert erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser den Übernehmer (den er nach seiner Meinung vielleicht durch Übergabe des Betriebes als von seinem Vermögen abgefunden ansieht) später auch zum Erben einsetzt. Dagegen spricht, dass bei einer solchen Ausweitung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus ausgerechnet Pflichtteilsberechtigte noch weitergehender als die Miterben beeinträchtigt würden. Hiergegen bestehen Bedenken unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen eines Eingriffs in Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 23
Bei der vom Gesetz vorgesehenen Ausprägung des § 2049 BGB handelt es sich um eine Teilungsanordnung, genauer um eine wertverschiebende Teilungsanordnung. Das gilt, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung keine anderen Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung ergeben. Eine Qualifizierung der test...