Rz. 34

Für die weitere Berechnung des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages, der an die Miterben vom Übernehmer zu zahlen ist, sind die mit dem Landgut zwingend verbundenen Vermögenspositionen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Berechnung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben sind. Das sind zunächst alle Sachen, die nicht nach den §§ 97, 98 Nr. 2 BGB Zubehör des Landguts sind.

 

Rz. 35

Dem Begriff des Zubehörs nach § 98 Nr. 2 BGB entspricht dabei § 33 Abs. 2 BewG. Danach gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen die landwirtschaftlichen Maschinen, Viehbestände, landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung des Betriebs bis zur nächsten Ernte erforderlich sind und sonstige umlaufende Betriebsmittel, wie Saatgut, Viehfutter, Kraftstoffe.

 

Rz. 36

Die frühere Rechtsprechung ließ Haus- und Küchengerät soweit als Landgutzubehör gelten, als es zur gutseigenen Ausstattung von Personal diente. Für die Auseinandersetzung von Miterben kann dies jedoch nicht gelten. Hausrat und Wohnungseinrichtung gehören zum privaten Lebensbereich des Erblassers und sind daher nach den allgemeinen Vorschriften bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen. Eine anderweitige Vorgehensweise und die privilegierte Überlassung an den Übernehmer des Landguts lassen sich aus dem Zweck der Vorschrift, insbesondere unter Berücksichtigung der geänderten Lebensverhältnisse und heute üblichen Ausstattung nicht mehr rechtfertigen, zumal eine Abgrenzung gegenüber darüber hinausgehendem Hausrat praktisch nicht vorgenommen werden kann.

 

Rz. 37

Nach § 33 Abs. 2 i.V.m. § 47 BewG umfasst der steuerliche Ertragswert zwar neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert. Soweit hierauf nun die Einbeziehung von Hausrat in das Landgut und die Bewertung mit dem Ertragswert gestützt wird,[73] ist dieser Auffassung nicht zu folgen. § 47 BewG greift die Vorschriften zur Bewertung von Mietwohngrundstücken auf. Diese werden aber in den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, auf die § 47 BewG verweist, gerade nicht möbliert oder einschließlich Hausrat bewertet.

 

Rz. 38

Nicht nach dem Ertragswert zu berechnen sind Baugrundstücke, die ohne Gefährdung der Betriebsgrundlage herausgelöst werden können.[74]

 

Rz. 39

Nach § 33 Abs. 3 BewG gehören nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen Zahlungsmittel, Geldforderungen u.Ä., Geldschulden, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln, Tierbestände, die nicht oder nicht mehr, weil zum Verkauf bestimmt, dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.[75] Auch sie unterliegen nicht der privilegierten Bewertung.

 

Rz. 40

Nicht einzurechnen sind zugepachtete Flächen.[76] An ihnen erwirbt der Übernehmer kein Eigentum und sie gehören auch nicht bei langfristigen Pachtverträgen zur "rechtlichen Einheit" Landgut.[77]

In Abzug zu bringen sind bei der Berechnung der Ausgleichszahlung an die anderen Miterben diejenigen Nachlassverbindlichkeiten, die den Landgutübernehmer belasten.[78]

 

Rz. 41

In Ausnahmefällen können zur Erreichung des Zwecks, den Betrieb zu einem Wert zu übernehmen, der die Fortführung sicherstellt, Abschläge vorgenommen werden. Andererseits sind Zuschläge möglich, falls die Bewertung zu einem unangemessenen Ergebnis für die ausgleichsberechtigten Miterben führen würde.[79] Die konkrete Bewertung obliegt einem Sachverständigen.

[73] Wöhrmann/Graß, §§ 97, 98 Rn 15.
[74] BGH, Urt. v. 9.10.1991 – IV ZR 259/90, juris; BGH, Urt. v. 22.10.1986 – IVa ZR 143/85, juris; Staudinger/Herzog, § 2312 Rn 34.
[75] RGZ 142, 379, 381, 382; RGZ 163, 104, 106 f.
[76] Staudinger/Herzog, § 2312 Rn 34.
[77] Staudinger/Herzog, § 2312 Rn 34.
[78] Staudinger/Herzog, § 2312 Rn 38.
[79] Wöhrmann/Graß, § 2049 Rn 110.

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