Rz. 18
Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag. Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind selbst zur Ausgleichung heranzuziehen. Fall: Großvater stattet Enkel auf Bitten der verwitweten Tochter aus, um ihr die Aufwendung abzunehmen. Anders Schmid, demzufolge derartige Zuwendungen vom jeweiligen Empfänger auszugleichen sind, im Zweifel also nur bei Anordnung gem. § 2053 Abs. 1 BGB. Zuwendungen an den Verlobten des Kindes sollen nach älterer Rspr. dahin auszulegen sein, als seien sie an das Kind direkt adressiert und der Verlobte nehme das Versprechen für den Abkömmling entgegen. Nach einer neueren Entscheidung des BGH stellt sich, was, dem Abkömmling zugewendet, Ausstattung wäre, in Person des Schwiegerkindes – mangels Schenkungswillens – als "familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art" analog einer ehebedingten Zuwendung dar, dessen Schicksal vom Bestand der Ehe abhängt. In solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob ein Rückforderungsanspruch des Erblassers gegen das Schwiegerkind in die Masse fällt.
Rz. 19
Der Zuwendung müssen objektiver Anlass und subjektiver Zweck i.S.d. Vorschrift unterlegt sein.
(1) Anlässe: (a) Mit Rücksicht auf Verheiratung, also Mitgift oder Aussteuer. Ob die Ehe zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits geschlossen ist oder erst in Aussicht steht, ist unerheblich. Problemfall: Tochter heiratet ohne vorherige Berufsausbildung und erhält eine Ausstattung; für die Brüder wurden – nicht übermäßige – Berufsausbildungskosten bezahlt. Nach h.M. ist diese Aussteuer nicht ausgleichungspflichtig, da die Tochter ansonsten gegenüber den – mangels Übermaßes der Ausbildungskosten – nicht ausgleichungspflichtigen Brüdern in unbilliger Weise benachteiligt würde. (b) Zuwendung mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung, also Gründung eines eigenen Hausstandes, Eintritt ins – selbstständige oder unselbstständige – Berufsleben, Existenzgründung, Studium, Führerschein, wobei Festlegung einer konkreten Verwendung nicht erforderlich sein soll. Anlass kann hierbei auch die Vergrößerung eines bereits bestehenden Geschäfts sein. Besonderer Prüfung, ob überhaupt eine Zuwendung vorliegt, bedürfen die – in der Praxis nicht seltenen – Fälle des Eintritts in eine Personengesellschaft oder freiberufliche Praxis (vgl. oben Rdn 7 u. 9). Im Einzelfall kann zweifelhaft sein, ob die Zuwendung nicht den Hauptzweck hat, das Familienvermögen in einer Hand zu erhalten, also vorweggenommene Erbfolge war.
(2) Zweck: zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung. Er bezieht sich auf beide Anlässe. Nicht ausreichend ist die Absicht bloßer Hilfe in konkreter wirtschaftlicher Notlage. Im subjektiven Tatbestand müssen Verheiratung oder selbstständige Lebensstellung jedenfalls in Aussicht stehen, da die Eltern erst zu diesem Zeitpunkt ermessen können, was das Kind benötigen wird. Daher werden Zuwendungen an Minderjährige regelmäßig nicht als Ausstattung in Frage kommen. Lässt sich der Zweck nicht aufklären, liegt bei "größerer Zuwendung" Ausstattung nahe, hingegen fern, wenn "das Kind bereits vermögend und schuldenfrei ist". Das bloße Ausstattungsversprechen reicht zur Begründung der Ausgleichungspflicht aus. Unklar ist an diesem Punkt die Formfrage. Bei § 1624 BGB gilt das Übermaß als Schenkung mit der Folge, dass zwei Rechtsgeschäfte anzunehmen sind: Ausstattung bis zum Übermaß, Schenkungsrecht für den Rest. Wer vertritt, i.R.d. § 2050 BGB sei diese Unterscheidung ebenfalls beachtlich, muss konsequent für den Schenkungsteil die Einhaltung der Form des § 518 Abs. 1 BGB verlangen. Ist das Versprechen zum Todeszeitpunkt noch nicht dinglich vollzogen, muss vorab Erfüllung aus der Masse erfolgen – Nachlassverbindlichkeit. Die Erfüllung des Versprechens kann verweigert werden, wenn die Ehe zuvor geschieden wird. Ob Nutzungsvorbehalte – wie Nießbrauch oder Wohnrecht – und Rückforderungsrechte die Annahme von Ausstattung hindern, ist umstritten. Dem Gesetzeszweck dürfte es entsprechen, unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Ausgestatteten zu verlangen, was auch der ratio des § 2056 BGB korrespondiert: Das Gesetz vermutet, dass der Begünstigte die Zuwendung endgültig solle behalten dürfen.
Rz. 20
Problemfall: Unklar ist, ob Arbeitsleistungen der Eltern Ausstattung sein können. Unter dem Gesichtspunkt des § 2050 BGB wurde dies bisher nicht entschieden. Die Rspr. zu §§ 1374 Abs. 2, 1624 BGB ist einerseits uneinheitlich und scheint wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Vorschriften andererseits nur bedingt verwertbar: maßgeblicher Aspekt bei § 1374 Abs. 2 BGB ist die Bereicherung des Abkömmlings durch privilegierten Erwerb, maßgebl...