Rz. 25
Die Annahme von Einkommenszuschuss setzt objektiv gewisse Dauer, Wiederkehr und Regelmäßigkeit der Zuwendung voraus. Die Zweckbestimmung muss auf die Verwendung als "Einkünfte" gehen. Einmaliger Beitrag des Erblassers zu bestimmtem Verbrauchszweck reicht nicht aus und fällt unter Abs. 3; ebendies gilt für laufende Zahlungen, die als Vermögensgrundstock oder -erweiterung angespart werden sollen. Vom Wortlaut her dürfte sich der Anwendungsbereich auf reine Geldleistungen beschränken; als Einkommen ist anderes als bares Geld nicht verwendbar.
Rz. 26
Ausgleichspflichtig ist nur das Übermaß an Zuschüssen, wobei das Gesetz an die Relation zwischen Zuwendungswert und Vermögensverhältnissen des Erblassers anknüpft. Damit scheidet die Erfüllung aller gesetzlichen Unterhaltspflichten gem. §§ 1601 ff. BGB von vornherein als übermäßig aus, arg. § 1610 Abs. 1 BGB; die Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist per se für angemessen zu halten. Zu denken ist hier an den durch Ausbildungsvergütung nicht gedeckten Bedarf des Lehrlings; jenseits der Unterhaltspflicht ist etwa laufende Unterstützung des Berufsanfängers oder Anwärters bis zur Erlangung angemessener eigener Einkünfte kein Übermaß.
Rz. 27
Übermaß kann konsequent erst dort beginnen, wo die Zahlung den großen (§ 1603 Abs. 2 BGB) oder kleinen (§ 1603 Abs. 2 BGB gegenüber Minderjährigen) Selbstbehalt des Erblassers beeinträchtigt hat; bei Zahlung an mehrere Abkömmlinge wäre das Übermaß im Zweifel durch Mangelfallberechnung zu bestimmen. Besonderen Stellenwert gewinnt dieser Aspekt bei der Behandlung von langjährigen Unterhaltspflichten gegenüber behinderten Abkömmlingen, die den Nachlass regelmäßig ganz erheblich schmälern. Die Fragestellung ist bisher nur rudimentär besprochen. Zwei konträre Argumentationslinien scheinen vertretbar:
Rz. 28
Soweit dieser Unterhalt auf Gesetz beruht, kommt er als übermäßig nicht in Betracht. Ausgleichungspflicht kann nur durch Bestimmung gem. Abs. 3 erwirkt werden. Zur Entgegennahme der Erklärung ist erforderlichenfalls ein Pfleger zu bestellen, § 131 Abs. 2 S. 1 BGB.
Rz. 29
Analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus der Altfassung des § 2057a BGB: Wenn das Gesetz Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser für ausgleichspflichtig erklärt, die unter Verzicht auf Erwerbseinkommen des Abkömmlings erfolgen, so muss spiegelbildlich dasselbe gelten für Pflegeaufwand des Erblassers gegenüber dem Abkömmling, der auf Kosten von Erwerbseinkommen oder Vermögen des Erblassers geht. Übermaß und ausgleichspflichtig wäre in diesem Fall alles, was die hypothetische gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht Pflegebedürftigen übersteigt – wozu ein hypothetischer Ausbildungsverlauf entsprechend der Laufzeit der Unterhaltspflicht anzunehmen wäre.
Rz. 30
Bestimmung des Übermaßes: Es handelt sich um eine Frage richterlichen Ermessens, auszuüben aufgrund Gesamtschau aller Einzelfallumstände. Konkretere Darlegungen sind kaum möglich. Das Übermaß an Zuschüssen und Ausbildungskosten bestimmt sich jedenfalls nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers zur Zeit der Zuwendung; es ist hierbei unerheblich, ob das laufende Einkommen zur Gewährung der Kosten zureichte oder ob Kapital angegriffen werden musste. Übermaß dürfte in jedem Fall anzunehmen sein, in dem der notwendige Eigenbedarf des Erblassers i.S.d. § 1603 BGB berührt wurde.