I. Klagearten
1. Leistungsklagen
Rz. 39
Grundsätzlich ist die Ausgleichung mit der Leistungsklage in Form einer Erbteilungsklage – gerichtet auf Abgabe der Willenserklärung mit dem Inhalt einer Zustimmung zum Teilungsplan – geltend zu machen. Es besteht in diesem Rahmen kein Anspruch darauf, die Ausgleichung im Wege der Realteilung durchzuführen, sprich: auf Zahlung des Ausgleichsbetrages zu klagen. Nur wenn sich die Miterben bereits auseinandergesetzt haben, ohne eine ausgleichungspflichtige Zuwendung zu berücksichtigen, kann durch Zahlungsklage ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden. Sie setzt abgeschlossene und vollständige Auseinandersetzung voraus. Ist dies nicht der Fall, kann sie umgedeutet werden in eine Klage auf Feststellung, dass eine bestimmte Zuwendung auszugleichen sei.
Rz. 40
Möglich ist auch eine Stufenklage des Miterben auf Auskunftserteilung, Eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Ausgleichspflicht.
2. Feststellungsklagen
Rz. 41
Sie sind dahingehend zulässig, festzustellen, dass ein anderer Miterbe aufgrund der Ausgleichungsvorschriften nichts mehr aus dem Nachlass zu beanspruchen hat, und dass ein bestimmter Gegenstand i.R.d. Auseinandersetzung mit einem bestimmten Betrag auszugleichen sei. Sie sind unzulässig, wenn sie gerichtet sind auf Feststellung einer Ausgleichspflicht zwischen künftigen Nacherben.
II. Gerichtsstand
Rz. 42
Für Klagen im Zusammenhang mit der Ausgleichungspflicht besteht der Gerichtsstand des § 27 ZPO.
III. Beweislast
Rz. 43
Wer Ausgleichung verlangt, muss nach allg. Meinung die Voraussetzungen der Ausgleichungspflicht beweisen; im Falle einer Ausstattung also, dass keine gewöhnliche Schenkung vorliegt, im Falle einer sonstigen Zuwendung die Ausgleichungsanordnung, im Fall der Zuschüsse das Übermaß. Behauptet der Empfänger einer Ausstattung oder von Übermaßzuwendungen, der Erblasser habe die Ausgleichung ausschließen wollen, hat er die entsprechende Anordnung zu beweisen. Liegt zwischen Erblasser und Empfänger ein entgeltliches Geschäft vor, hat, wer Ausgleich verlangt, zu beweisen, in welcher Quote die Gegenleistung nicht dem Wert des Zugewandten entsprach.
Rz. 44
Beweiserleichterungen kommen dem Berechtigten nach gegenwärtigem Sachstand nur insoweit zugute, als bei größeren Zuwendungen Ausstattung naheliegen soll. Ob die dem Gesetz zugrunde liegende Erwägung, der Erblasser wolle sein Vermögen prinzipiell gleichmäßig verteilen, den Charakter einer gesetzlichen (also Tatsachen- oder Rechts-)Vermutung (vgl. die Kommentierungen zu § 292 ZPO) hat und für den Berechtigten streiten kann, wird nicht diskutiert. Soll die Rede von der Vermutung im vorliegenden Zusammenhang irgendeine rechtliche Konsequenz haben, so müsste jede Zuwendung als prinzipiell ausgleichspflichtig angesehen werden, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestand; insoweit wäre, soweit der Zufluss eines Vermögenswertes unstreitig ist, zumindest eine Beweislastumkehr zu erwägen. Nach OLG Karlsruhe liegt bei größeren Zuwendungen Ausstattung nahe, wenn "sich eine andere causa nicht sicher feststellen lässt".
IV. Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts
Rz. 45
Im Einzelfall wird zu prüfen und bei der Auswahl von Klageart und Beklagtem strategisch zu berücksichtigen sein, ob das Zeugnisverweigerungsrecht beteiligter Abkömmlinge eingeschränkt ist nach Maßgabe des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.