Rz. 17
Das Gesetz ordnet an, der "Nachlass" solle unter den Übrigen derart geteilt werden, dass sowohl der Erbteil des Ausgeschiedenen als auch der ihm zugewendete Wert außer Betracht zu bleiben hat. Diese Berechnungsregel führt zu einem zweiten Abschichtungsverfahren, als dessen Ergebnis im Einzelfall ein weiterer Miterbe nach § 2056 S. 1 BGB ausscheiden kann, weil sich ein ihm zugewendeter Vorempfang als seinem Erbteil gegenüber höher erweist.
Beispiel
▪ | Abkömmlinge A, B und C zu je ⅓[35] |
▪ | den Ausgleichungsregeln unterfallende Nachlassmasse: 40.000 – indexierter Wert der Zuwendung an A: 90.000 |
▪ | indexierter Wert der Zuwendung an B: 50.000 |
▪ | keine Zuwendung an C |
▪ | fiktive Teilungsmasse: 40.000 + 90.000 + 50.000 = 180.000 |
▪ | hiervon je ⅓ Anteil von A, B und C: 60.000 |
Folge: A scheidet wegen des höheren Vorempfangs aus, § 2056 S. 2 BGB. B hätte (60.000 Anteil ./. 50.000 Vorempfang) noch 10.000 zu beanspruchen, indessen ergibt die Neuberechnung unter den verbleibenden B und C:
▪ | effektive Nachlassmasse: 40.000 |
▪ | indexierter Wert der Zuwendung an B: 50.000 |
▪ | keine Zuwendung an C |
▪ | fiktive Teilungsmasse 40.000 + 50.000 = 90.000 |
▪ | hiervon je ½ Anteil von B und C: 45.000 |
Folge: Auch B scheidet aus (45.000 Anteil ./. 50.000 Vorempfang). C erhält die effektive Nachlassmasse allein.
Sind die Quoten der Verbleibenden unterschiedlich, ist der Effektivnachlass im Verhältnis der Quoten aufzuteilen. Beispiel: Ausgleichungsbeteiligt sind Kind A zu ½ und zwei Enkel B und C zu je ¼. C scheidet aus nach § 2056 S. 1 BGB. Es verbleiben A mit ½ und B mit ¼. Das Verhältnis dieser Anteile ist 2 zu 1. A erhält also ⅔ des Effektivnachlasses, B ⅓.[36]
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