Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das NEhelG v. 19.8.1969 eingefügt, das nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen weitgehend gleichstellte. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass Leistungen des in § 2057a BGB bezeichneten Charakters regelmäßig nur von ehelichen Kindern erbracht würden, die im Familienverband lebten, sollte deren Benachteiligung gegenüber den nichtehelichen durch Statuierung der Ausgleichungspflicht verhindert werden; von den nichtehelichen Kindern wurde vermutet, dass sie zum Erhalt des Erblasservermögens regelmäßig nichts beitrügen. In der Regelung selbst findet sich diese Differenzierung nicht wieder; die Ausgleichungspflicht ist ohne Unterscheidung im Hinblick auf die Ehelichkeit allg. geregelt. Die Vorschrift gilt aufgrund EGMR vom 28.5.2009 und seit dem 2. ErbGleichG auch für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind (sie hatten bis dahin kein Erbrecht nach dem Vater und kamen daher auch nicht als Abkömmlinge in Betracht), allerdings nur für Erbfälle nach dem 28.5.2009. Für Erbfälle bis zu diesem Stichtag verbleibt es bei der früheren Regelung. Das Erbrecht erstreckt sich dann auch auf die verstorbenen Verwandten. Die Neuregelung ab 1.1.2010 hat nur das Erfordernis entfallen lassen, dass unter Verzicht auf eigenes Erwerbseinkommen gepflegt worden sein musste. Intertemporales: Neues Recht gilt auch für Pflegeleistungen, die vor dem 1.1.2010 erbracht wurden, wenn der Erbfall danach eingetreten ist; Art. 229 § 23 Abs. 4 S. 2 EGBGB.
Rz. 2
Ratio der Ausgleichungspflicht ist im Hinblick auf Abs. 1 S. 1 wiederum die Gleichstellungsvermutung. Soll mit den §§ 2050 ff. BGB die Bevorzugung des Abkömmlings vermieden werden, der eine Zuwendung erhalten hat, so bezweckt § 2057a BGB – spiegelbildlich –, die Schlechterstellung desjenigen zu verhindern, der das Erblasservermögen gemehrt hat. Denn ohne Bestehen der Ausgleichungspflicht erhielte er von dem Ergebnis seiner Leistungen nur dasjenige, was in der Quote vom Nachlass auf ihn entfiele. Vor Einführung der Vorschrift war versucht worden, die Mitarbeit durch Konstruktion arbeits- oder gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse zu berücksichtigen; die Ergebnisse waren nicht zufriedenstellend. Mit der Ausgleichungspflicht für Pflegeleistungen, Abs. 1 S. 2, soll die "überobligatorisch" erbrachte Leistung des Abkömmlings honoriert werden, der insoweit ansonsten "oftmals leer" ausginge. Erhaltung oder Mehrung des Erblasservermögens ist hierbei nicht erforderlich.
Rz. 3
Die Vorschrift gibt – wie § 2050 BGB – keinen Anspruch, sondern wiederum nur eine Berechnungsregel für die Auseinandersetzung (Änderung des Verteilungsschlüssels). Namentlich begründet sie keine Nachlassverbindlichkeit. (Zu den Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers und der Erben vgl. Vorbem. zu §§ 2050 ff. Rdn 4).