Rz. 4
Zu § 2057a BGB gilt vom Gesetzeszweck her alles zu §§ 2050 ff. BGB Dargelegte prinzipiell spiegelbildlich. Voraussetzung ist auch hier, dass mehrere Abkömmlinge kraft Gesetzes oder in Quoten gem. § 2052 BGB gewillkürt erben. Entscheidend für die Ausgleichungspflicht ist die Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens, soweit sie kausal auf Leistungen des Abkömmlings zurückgehen, wie es umgekehrt bei § 2050 BGB auf die Entreicherung des potenziellen Nachlasses ankommt.
I. Beteiligte
Rz. 5
Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen. Als Problemfall bei Ehegatten ohne Testament kann sich die Fragestellung eröffnen: Wem gegenüber wurden die Leistungen erbracht?
Rz. 6
Berechtigte: Den Ausgleich können verlangen:
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die beim Sterbefall vorhandenen nächsten Abkömmlinge (einschließlich der nichtehelichen Kinder und Kindeskinder); dies gilt jedoch nur für die Leistungen, die ihnen selbst zurechenbar sind; |
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die in den Fällen des § 2051 Abs. 1 BGB Nachgerückten – für die Leistungen des Vormannes; |
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der pflichtteilsberechtigte testamentarische Alleinerbe gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge; |
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der Ersatzerbe in den Fällen des § 2051 Abs. 2 BGB – für die Leistungen des Weggefallenen; |
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der Erbe eines ausgleichungsberechtigten Abkömmlings, wenn dieser nach dem Sterbefall weggefallen ist – für die Leistungen des Weggefallenen –; Grund: das Ausgleichungsrecht ist vererblich; |
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nach überwiegender, im Einzelnen aber umstrittener Meinung derjenige entferntere Abkömmling oder Ersatzerbe, der Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, als er noch durch einen vorrangigen Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen war – für die von ihm erbrachten Leistungen –; Grund: zur Begründung der Ausgleichungspflicht ist die Motivation nicht erforderlich, die Leistung im Hinblick auf späteren Ausgleich zu erbringen; |
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der Erbschaftskäufer, wenn der Verkäufer ausgleichungsberechtigt war (unter dieser Voraussetzung auch der Pfändungsgläubiger). Zum Erwerb der Berechtigung ist nicht erforderlich, dass die Leistungen in Person des Abkömmlings erbracht wurden. Es reicht aus, wenn er sie auf seine Kosten zur Vornahme durch Dritte beauftragt hat für den Fall der Mithilfe in der Landwirtschaft durch Hilfskräfte und andere Familienmitglieder. |
Rz. 7
Verpflichtete: Zum Ausgleich können herangezogen werden (1) eheliche und nichteheliche Abkömmlinge im Falle gesetzlicher Erbfolge oder derjenigen, die den Quoten gem. § 2052 BGB entspricht, (2) der Erbteilskäufer oder Pfändungsgläubiger, wenn der Verkäufer oder Schuldner ausgleichungspflichtig war, (3) der Erbe eines ausgleichungspflichtigen Miterben, der nach dem Tod weggefallen ist, (4) Dritte – etwa der Ehegatte – nur, wenn der Erblasser dies durch Verfügung von Todes wegen angeordnet hat.
II. Ausgleichungsgegenstand
1. Allgemeines
Rz. 8
Auszugleichen sind gem. Abs. 1 S. 1 Leistungen, die "in besonderem Maße" dazu beigetragen haben, das Erblasservermögen zu erhalten oder zu vermehren; hierfür hat sich der Begriff "Sonderleistung" eingebürgert. Das Gesetz nennt Mitarbeit während längerer Zeit, erhebliche Geldleistungen oder Leistungen sonstiger Art. Das Besondere an den Leistungen bestimmt sich im Gegensatz zur Üblichkeit. Dieses Merkmal ist das Spiegelbild zur Übermaßdiskussion des § 2050 BGB. Hier wie dort wird die Abgrenzung anhand der Frage vorzunehmen sein, ob auf die Leistung ein gesetzlicher Anspruch des Erblassers bestand; ist dies der Fall, scheidet ein Ausgleich aus. Problematisch wird die Fragestellung wiederum im Hinblick auf Unterhaltsleistungen. Soweit sie in Erfüllung gesetzlicher Pflicht (§§ 1601 ff. BGB) erfolgen, sind sie prinzipiell nicht auszugleichen. Leistet der Abkömmling laufenden Unterhalt, um dem Erblasser den ...