I. Ohne Ausgleichung nach § 2050 BGB
Rz. 24
Ohne Berücksichtigung von Ausgleichungsbeträgen gem. § 2050 BGB: Die Berechnungsschritte sind auf den ersten vier Stufen mit denen zu § 2055 BGB identisch (vgl. § 2055 Rdn 2–5), nämlich
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Schritt 1: Bezifferung der faktischen Teilungsmasse in Geldeswert |
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Schritt 2: Ermittlung des Anteils der Ausgleichungsbeteiligten an diesem Betrag |
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Schritt 3: Ermittlung des Wertes der nach Abs. 1 ausgleichspflichtigen Leistung zum Stichtag der Leistung |
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Schritt 4: Indexierung auf den Stichtag des Erbfalls (es findet sich merkwürdigerweise in keiner Literaturstelle ausdrücklich angemerkt, dass auch bei Abs. 4 analog § 2055 BGB zu indexieren ist; ein Grund, bei § 2057a BGB abzuweichen, ist indessen nicht ersichtlich) |
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Schritt 5: Abzug des Ergebnisses aus Schritt 4 von der Teilungsmasse, wie sie den Ausgleichungsbeteiligten zugutekommt, Abs. 4 S. 2 |
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Schritt 6: Hinzurechnung des indexierten Wertes der Leistung zum Anteil des Ausgleichungsberechtigten, Abs. 4 S. 1 |
Beispiel
Abkömmlinge A, B und C erben neben Ehefrau; gesetzlicher Güterstand
Teilungsmasse 70.000
Indexierter Wert einer Leistung des A an den Erblasser: 5.000
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Schritt 1: 70.000 |
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Schritt 2: Anteil der Ehefrau ½ mit 35.000, ergibt Teilungsmasse für die Ausgleichungsbeteiligten ebenfalls 35.000 |
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Schritt 3 und 4: 5.000 |
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Schritt 5: Teilungsmasse nach Abzug dieser Leistung 35.000 – 5.000 = 30.000, also je 10.000 für A, B und C |
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Schritt 6: Anteil des A nach Ausgleichung: 10.000 + 5.000 = 15.000 |
(Kontrolle: 15.000 für A + 10.000 für B + 10.000 für C = 35.000 entsprechend der Teilungsmasse aus Schritt 2.)
Rz. 25
Der Ausgleich kann rechnerisch also dazu führen, dass die Übrigen nichts mehr enthalten.
Beispiel
wie oben, indexierte Leistung des A: 35.000
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Schritt 5: 35.000 – 35.000 = 0 |
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Schritt 6: Anteil des A: ⅓ von 0 + 35.000 = 35.000 |
Rz. 26
Zum Streitstand dieser Konstellation vgl. oben Rdn 17. Eine Nachschusspflicht bei negativem Ergebnis besteht nicht; § 2056 BGB spiegelbildlich analog.
Beispiel
wie oben, indexierte Leistung des A: 40.000
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Schritt 5: 35.000 – 40.000 = – 5.000 |
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Schritt 6: Anteil A: 35.000; Nachschuss findet nicht statt. |
Rz. 27
Ein solches Ergebnis kann im geeigneten Fall zu der Erwägung führen, statt des Ausgleichungsanspruchs vorrangig einen Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die gesamte Erbengemeinschaft geltend zu machen.
II. Mit Ausgleichung nach § 2050 BGB
Rz. 28
Mit Berücksichtigung von Ausgleichungsbeträgen nach § 2050 BGB: Die Berechnung ist in diesem Fall von der Überlegung geprägt, dass die Ausgleichungsbeträge nach § 2050 BGB im Nachlass noch zur Teilung verfügbar, diejenigen gem. § 2057a BGB indessen bereits abgeflossen sind bzw. in Person des Erblassers nie als Guthaben entstehen konnten. Berechnungsgrundlage ist also ein einheitlicher fiktiver Nachlass, der zu bilden ist wie folgt:
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Schritte 1 und 2 wie oben (siehe Rdn 24) |
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Schritt 3: Hinzurechnung der – indexierten – Ausgleichungsbeträge nach § 2050 BGB (Abs. 4 S. 2) |
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Schritt 4: Abzug der – indexierten – Ausgleichungsbeträge nach § 2057a BGB |
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Schritt 5: Aufteilung des Ergebnisses auf die Ausgleichungsbeteiligten nach ihrer Erbquote |
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Schritt 6: Abzug der Beträge aus Schritt 3 gem. § 2055 BGB |
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Schritt 7: Hinzurechnung der Beträge aus Schritt 4 (Abs. 4 S. 1) |
Beispiel
Abkömmlinge A, B und C erben neben Ehefrau; gesetzlicher Güterstand
Teilungsmasse 80.000
Indexierter Wert einer Erblasserzuwendung an A: 7.000
Indexierter Wert einer Leistung des B an den Erblasser gem. § 2057a BGB: 2.000
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Schritt 1: 80.000 |
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Schritt 2: Hiervon Anteil der Ehefrau ½, Teilungsmasse für die Abkömmlinge also 40.000 |
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Schritt 3: Zzgl. Betrag nach § 2050 BGB: 7.000 |
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Schritt 4: Abzgl. Betrag nach § 2057a BGB: 2.000 |
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Schritt 5: Ergibt Fiktivnachlass 45.000, hiervon Anteil je ⅓ entsprechend 15.000 |
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Schritt 6: Anteil A 15.000 – 7.000 = 8.000 |
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Schritt 7: Anteil B 15.000 + 2.000 = 17.000 |
(Kontrolle: Anteil A 8.000 + Anteil B 17.000 + Anteil C – unverändert – 15.000 = 40.000)