Rz. 5

Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[17] Als Problemfall bei Ehegatten ohne Testament kann sich die Fragestellung eröffnen: Wem gegenüber wurden die Leistungen erbracht?

 

Rz. 6

Berechtigte: Den Ausgleich können verlangen:

die beim Sterbefall vorhandenen nächsten Abkömmlinge (einschließlich der nichtehelichen Kinder und Kindeskinder); dies gilt jedoch nur für die Leistungen, die ihnen selbst zurechenbar sind;[18]
die in den Fällen des § 2051 Abs. 1 BGB Nachgerückten[19] – für die Leistungen des Vormannes;
der pflichtteilsberechtigte testamentarische Alleinerbe gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge;[20]
der Ersatzerbe in den Fällen des § 2051 Abs. 2 BGB – für die Leistungen des Weggefallenen;
der Erbe eines ausgleichungsberechtigten Abkömmlings, wenn dieser nach dem Sterbefall weggefallen ist[21] – für die Leistungen des Weggefallenen –; Grund: das Ausgleichungsrecht ist vererblich;
nach überwiegender, im Einzelnen aber umstrittener Meinung derjenige entferntere Abkömmling oder Ersatzerbe, der Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, als er noch durch einen vorrangigen Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen war[22] – für die von ihm erbrachten Leistungen –; Grund: zur Begründung der Ausgleichungspflicht ist die Motivation nicht erforderlich, die Leistung im Hinblick auf späteren Ausgleich zu erbringen;[23]
der Erbschaftskäufer, wenn der Verkäufer ausgleichungsberechtigt war (unter dieser Voraussetzung auch der Pfändungsgläubiger). Zum Erwerb der Berechtigung ist nicht erforderlich, dass die Leistungen in Person des Abkömmlings erbracht wurden. Es reicht aus, wenn er sie auf seine Kosten zur Vornahme durch Dritte beauftragt hat[24] für den Fall der Mithilfe in der Landwirtschaft durch Hilfskräfte und andere Familienmitglieder.
 

Rz. 7

Verpflichtete: Zum Ausgleich können herangezogen werden (1) eheliche und nichteheliche Abkömmlinge im Falle gesetzlicher Erbfolge oder derjenigen, die den Quoten gem. § 2052 BGB entspricht,[25] (2) der Erbteilskäufer oder Pfändungsgläubiger, wenn der Verkäufer oder Schuldner ausgleichungspflichtig war, (3) der Erbe eines ausgleichungspflichtigen Miterben, der nach dem Tod weggefallen ist, (4) Dritte – etwa der Ehegatte – nur, wenn der Erblasser dies durch Verfügung von Todes wegen angeordnet hat.[26]

[17] MüKo/Ann, § 2057a Rn 7; Staudinger/Löhnig, § 2057a Rn 7.
[18] MüKo/Ann, § 2057a Rn 9 für den Fall, dass nicht zur Erbfolge gelangender Enkel Leistungen für den Erblasser erbracht hat.
[19] Grundlegend Damrau, FamRZ 1969, 579, 580: Es kann vermutet werden, der Erblasser wolle die ihm gewährte Wohltat nicht nur dem Geber, sondern auch dessen Kindern vergelten; Soergel/Wolf, § 2057a Rn 10; anders Knur, FamRZ 1970, 269, 277.
[21] MüKo/Ann, § 2057a Rn 4 und 8; Palandt/Weidlich, § 2057a Rn 3.
[22] Dafür MüKo/Ann, § 2057a Rn 7; Staudinger/Löhnig, § 2057a Rn 6; Lange/Kuchinke, § 15 III 5 a m. Fn 48; dagegen: Soergel/Wolf, § 2057a Rn 10; Palandt/Weidlich, § 2057a Rn 3; Damrau, FamRZ 1970, 579, 580, 581; spiegelbildlich analoge Anwendung des § 2053 BGB müsste bedeuten, dass ein Ausgleich nur dann stattfinden kann, wenn der Geber dies bei der Zuwendung gegenüber dem Erblasser ausdrücklich angeordnet hat.
[23] Staudinger/Löhnig, § 2057a Rn 21.
[24] BGH NJW 1993, 1197, 1198.
[25] Staudinger/Löhnig, § 2057a Rn 7.
[26] MüKo/Ann, § 2057a Rn 15.

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