I. Allgemeines
Rz. 2
Im Außenverhältnis haften die Miterben grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Diese Haftung tritt neben die gesamthänderische Haftung nach § 2059 Abs. 2 BGB und ist streng zu trennen von der Frage, mit welcher Masse der Miterbe haftet (beschränkt auf das Nachlassvermögen oder unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen). Insoweit verbleibt es regelmäßig bei den allg. Vorschriften der §§ 1967 ff. BGB.
II. Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten
1. Nachlassverbindlichkeiten
Rz. 3
Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB. Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen, wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerter Gegenstände). Ebenfalls hierzu zählen die Nachlasserbenschulden, also solche Verbindlichkeiten, die zwar erst nach dem Tod des Erblassers entstehen, mit dem von diesem hinterlassenen Vermögen aber in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies wird für Beerdigungskosten (nicht aber spätere Grabpflegekosten), Rechtsgeschäfte eines für sämtliche Erben bestellten Nachlasspflegers oder -verwalters (einschließlich von diesem veranlasster Prozessführungskosten), Kosten einer testamentarisch angeordneten Wertermittlung eines zum Nachlass zählenden Grundstücks ebenso anzunehmen sein wie für die anfallende Nutzungsentschädigung, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis aus Anlass des Todes beendet, der Miet- oder Pachtgegenstand aber seitens der Erben nicht zurückgegeben wird, oder für einen sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der gegenüber dem Hilfeempfänger selbst noch nicht bestand. Auch nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Rente fällt hierunter, ohne dass in derartigen Fällen vorrangig die Empfänger bzw. Verfügenden oder das empfangende Geldinstitut auf Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen wären. Entsprechendes gilt für die Haftung aus einer vom Erblasser stammenden Verpflichtungserklärung zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling. Nur in Ausnahmefällen, nämlich für zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Rechtsgeschäfte, gilt dies auch für Rechtshandlungen der Erben, da der einzelne Erbe regelmäßig nicht gesetzlicher Vertreter der übrigen Miterben ist.
Rz. 4
Ein Anspruch wegen schlechter Verwaltung des Nachlasses (§ 1978 Abs. 1 BGB) gilt nach § 1978 Abs. 2 BGB als zum Nachlass gehörend. Es handelt sich also um keine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine persönliche Schuld der den Nachlass schlecht verwaltenden Miterben (Eigenverbindlichkeit), die dem Nachlass selbst als rechtlichem Sondervermögen zusteht. Ebenfalls zu den Eigenverbindlichkeiten der Erben zählen Grundbesitzabgabenforderungen, wie Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren, Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuer, die nach dem Tod des Erblassers für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück anfallen.
Rz. 5
Verletzt ein Miterbe schuldhaft eine Nachlassverbindlichkeit, ist umstritten, ob die Belastung des Nachlasses mit der Primärschuld ausreicht, um auch für die durch den Miterben begründete Sekundärschuld den Zugriff auf den gesamten Nachlass zu eröffnen. Zumindest für den Fall, dass ein Miterbe mit der Erfüllung einer nur gemeinschaftlich erfüllbaren Verbindlichkeit, also einer reinen Gesamthandsverbindlichkeit, in Verzug gerät, wird zwischenzeitlich aber allg. die Anwendbarkeit von § 425 BGB abgelehnt und eine Wirkung gegen den gesamten Nachlass anerkannt (Beispiel: Verzugsschaden als gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit, auch wenn sich nur einer der Miterben mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung in Verzug befand).
2. Gemeinschaftlich
Rz. 6
Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften. Dies ist neb...