I. Miterbe als Nachlassgläubiger
Rz. 14
Ist ein Miterbe gleichzeitig Nachlassgläubiger findet in seiner Person keine Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit (Konfusion) statt. Dies gilt selbst dann, wenn sämtliche Miterben Gläubiger einer bestimmten gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit sind, da der Nachlass vor der Teilung der Erbengemeinschaft ein rechtlich getrenntes Sondervermögen darstellt.
Rz. 15
Während des Bestehens der Erbengemeinschaft kann der Gläubiger-Miterbe Gesamtschuldklage gegen jeden weiteren Miterben erheben, vermindert um den Anteil seiner eigenen Erbquote. Diese Auffassung hat sich mittlerweile zu Recht durchgesetzt, da der Gläubiger-Miterbe hier wie ein Fremdgläubiger seine Forderung auf das Außen- und nicht das Innenverhältnis der Erbengemeinschaft stützt und ein Fremdgläubiger auch vollen Ersatz von jedem Miterben verlangen könnte. Der Abzug des Eigenanteils ist gerechtfertigt, da es treuwidrig wäre, diesen zu fordern, obwohl nach § 426 BGB eine Rückerstattungspflicht im selben Umfange bestünde. Alternativ kann der Gläubiger-Miterbe auch Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB auf Zahlung nur aus dem Nachlass erheben, die dann keiner betragsmäßigen Beschränkung unterliegt, da der Gläubiger-Miterbe hier über die Reduzierung der Teilungsmasse nach §§ 2046, 2047 BGB, die ihn als am Nachlass Beteiligten seiner Quote entsprechend trifft, seinen Tilgungsanteil übernimmt. Für die Vollstreckung in den Nachlass genügt dabei nach § 747 ZPO ein Titel gegen die übrigen Miterben.
Rz. 16
Von einer treuwidrigen Geltendmachung der Nachlassverbindlichkeit durch den Miterben ist auszugehen, wenn er wegen einer bestehenden Ausgleichungspflicht bei der Verteilung der Erbmasse keine Zahlung zu erwarten hat oder der Zeitpunkt der Geltendmachung die Erbengemeinschaft zu einer aus diesem Grunde mit finanziellen Einbußen verbundenen Beschaffung von Barmitteln zwingt, wie z.B. Notverkauf von Nachlassgegenständen oder Vorfälligkeitsentschädigungen.
Rz. 17
Nach der Teilung des Nachlasses entfällt die Möglichkeit der Gesamthandsklage. Der Gläubiger-Miterbe kann aber weiterhin jeden Miterben als Gesamtschuldner auf die volle Forderung abzüglich seiner eigenen Quote in Anspruch nehmen.
II. Steuerliche Haftung
Rz. 18
Für Steuerschulden des Erblassers gelten die allg. Regelungen, wobei es dem FA freisteht, ob es durch zusammengefassten Bescheid sämtliche Miterben oder durch Einzelbescheid den einzelnen Miterben in Anspruch nimmt. Teilweise findet eine Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit den Erben statt. Zudem unterliegt auch der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe, der keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat, einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 und 3 Hs. 1 AO. Für die Erbschaftsteuer besteht primär eine persönliche Haftung der Erben auch mit ihrem Eigenvermögen, § 20 Abs. 1 ErbStG. Daneben tritt aber auch eine Haftung des Nachlasses für die Steuerschuld sämtlicher Miterben, § 20 Abs. 3 ErbStG. Grunderwerbsteuerrechtlich unterliegt die Erbengemeinschaft "als solche" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStGder Besteuerung, die Zustellung des Bescheids hat aber an jeden einzelnen Miterben zu erfolgen.
Rz. 19
Akuter Handlungsbedarf des Rechts- und/oder Steuerberaters ist gegeben, wenn zur Nachlassmasse ein Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil gehört, da auch der Miterbe, der keinen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, steuerlich als Mitunternehmer eingestuft werden kann mit den daran anknüpfenden, weitreichenden und bei einer Privatperson häufig unerwünschten Folgen. Dieses Risikopotential wird durch ein zur Nachlassmasse gehörendes, vom Unternehmen genutztes Grundstück weiter intensiviert.
III. Anteil an Personenhandelsgesellschaft
Rz. 20
Treten die Miterben über den zum Nachlass gehörenden Gesellschafts...