Rz. 22
Bis zur Teilung des Nachlasses hat ein Nachlassgläubiger grundsätzlich die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandsklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will. Dabei schließt die Gesamtschuldklage gegen den einzelnen Miterben streitgegenständlich die Gesamthandsklage ein. Ein Unterschied besteht insoweit jedoch im Klageziel, welches sich bei der Gesamthandsklage auf die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass richtet, während bei einer Gesamtschuldklage darüber hinaus Vollstreckung in das jeweilige Eigenvermögen einschließlich des Miterbenanteils (vgl. § 859 ZPO) angestrebt wird. Wendet sich eine Klage – sei es ausweislich des Rubrums oder weil gegenüber den nicht verklagten Miterben bereits antragsgemäße Vollstreckungstitel vorliegen – gegen sämtliche Miterben, ist daher in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung zu ermitteln, welches Klageziel der Kläger vorrangig verfolgt. Wird nur ein Teil der Erben in Anspruch genommen, liegt regelmäßig eine Gesamtschuldklage vor, da andernfalls im Hinblick auf das Erfordernis eines Titels gegenüber sämtlichen Miterben zur Vollstreckung in den Nachlass (§ 747 ZPO) von vornherein keine Vollstreckungsfähigkeit erreicht werden könnte. Trotz unterschiedlicher Vollstreckungsmöglichkeiten kommt der Wahl der Klageart im Hinblick auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB praktisch aber nur eine sehr geringe Bedeutung zu.
Rz. 23
Wird z.B. die Übereignung eines Nachlassgrundstücks begehrt, kann die Erfüllung nur aus dem Nachlass erfolgen. Dies sollte dann auch so im Klagewege gegenüber sämtlichen Miterben geltend gemacht werden, § 2040 Abs. 1 BGB. Die ebenfalls denkbare Klage gegen die einzelnen Miterben auf Mitwirkung an der Übereignung birgt nämlich das Risiko der Klageabweisung (wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses und/oder der Passivlegitimation), wenn nicht feststeht, dass auch die übrigen Miterben die nötige Mitwirkung erbringen werden bzw. freiwillig oder im Wege einer anderweitigen Verurteilung bereits erbracht haben. Dieselben rechtlichen Überlegungen gelten auch, wenn die Übereignung eines zum Nachlass gehörenden beweglichen Vermögensgegenstandes begehrt wird.
Rz. 24
Hiervon zu trennen ist die auf Herbeiführung der Auflassung – durch Einflussnahme auf die Miterben – gerichtete Gesamtschuldklage gegen einen einzelnen Miterben, die an die jedem Miterben gesondert obliegende Verpflichtung zur Erfüllung der Übereignungsverpflichtung anknüpft (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB) und daher eine gesamtschuldnerische Haftung nach sich zieht, die das parallele Geltendmachen gegenüber sämtlichen Miterben nicht erforderlich macht. Ein schlichter Grundbuchberichtigungsanspruch kann gegen die ungeteilte Erbengemeinschaft wiederum nur als Gesamthandsklage geltend gemacht werden. Das Begehren auf Feststellung des Bestehens einer Forderung gegenüber einzelnen bestreitenden Miterben bildet im Regelfall den Gegenstand einer Gesamtschuldklage.
Rz. 25
Der Gerichtsstand für Gesamthandsklagen bestimmt sich nach §§ 27, 28 ZPO, solange nicht die Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB gegeben sind. Auch wenn es sich insoweit um keinen ausschließlichen Gerichtsstand handelt, ein einzelner Miterbe im Falle einer gegen ihn gerichteten Gesamtschuldklage also auch bei seinem Wohnsitzgericht verklagt werden kann, empfiehlt sich aber auch bei dieser Fallgestaltung, von dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft Gebrauch zu machen, um bei einer späteren Erweiterung der Klage nicht auf eine Verweisung des Rechtsstreits angewiesen zu sein. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dabei aus, da über §§ 27, 28 ZPO gerade ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sämtlicher Erben zu Verfügung gestellt wird. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich mehrere Erben als Kläger gemeinsam gegen einen noch an den Erblasser gerichteten Bescheid wenden. Vor allem dann, wenn zwischen diesen gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, ohne dass eine (einheitliche) örtliche Zuständigkeit gegeben ist, liegen regelmäßig die Voraussetzungen einer gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung vor. Für die Geltendmachung der Rückzahlung überzahlter Rentenbezüge sind nicht die SozG zuständig, sondern es bleibt der Zivilrechtsweg eröffnet. Etwas anderes gilt für die Rückforderung überzahlter Besoldung eines Beamten, die vor dem VerwG geltend zu machen ist.
Rz. 26
Der Streitwert richtet sich nach dem vollen Betrag der str. Verbindlichkeit, bei einer Klage des Miterben-Gläubigers jedoch reduziert um seine eigene Quote.