I. Allgemeines
Rz. 2
Unter der Teilung des Nachlasses versteht man hier wie bei § 2059 BGB den Vollzug der Erbauseinandersetzung (vgl. § 2059 Rdn 4–9 m. zahlreichen Einzelfällen). Dabei bilden §§ 2060, 2061 BGB die Fortsetzung des interessengerechten Schutzes der Miterben nach der Teilung des Nachlasses. In Folge dessen sehen diejenigen, die bei einem einzelnen Miterben, mit dem die Auseinandersetzung bereits abgeschlossen ist, das Kriterium der eingetretenen Teilung bejahen und ihn damit des Schutzes des § 2059 BGB verlustig erklären, den Anwendungsbereich der §§ 2060, 2061 BGB als eröffnet an (vgl. § 2059 Rdn 13). Gleiches trifft auf jene Konstellation zu, bei der ein Miterbe aus nachlassfremden Mitteln die Anteile sämtlicher übriger Miterben erwirbt (vgl. § 2059 Rdn 6) oder auch der Erwerb der Anteile durch Zuweisung von Nachlassgegenständen abgewickelt wird.
Rz. 3
Vereinzelt spricht sich das Schrifttum auch für das Erfordernis einer Unkenntnis vom Bestand der Forderung zum Zeitpunkt der Teilung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus. Dem Hinweis auf ein angenommenes gesetzgeberisches Redaktionsversehen, ist aber zumindest bei der Fallgruppe der Nr. 1 entgegenzuhalten, dass hierdurch die Allgemeingültigkeit und Rechtskraft des ergangenen Ausschlussurteils ausgehöhlt würde. Nr. 2 wiederum sieht schon tatbestandlich eine ausdrückliche Regelung zur Kenntnis vor.
II. Fallgruppen
1. Ausschluss des Gläubigers im Aufgebotsverfahren
Rz. 4
Das Nachlassaufgebotsverfahren bestimmt sich nach §§ 454 ff. FamFG. Danach ist jeder für die Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftende Miterbe antragsberechtigt (§ 455 Abs. 1 FamFG), sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG). Nach §§ 458 Abs. 1, 460 Abs. 1 S. 2 FamFG sind den Nachlassgläubigern im Aufgebot die Rechtsnachteile der §§ 1973, 2060 Nr. 1 BGB anzudrohen.
Rz. 5
Umstritten ist, ob das Aufgebotsverfahren vor der Teilung des Nachlasses durchgeführt oder zumindest beantragt worden sein muss. Dagegen spricht, dass ein Gläubiger, der in einem später durchgeführten Aufgebotsverfahren seine Forderung nicht anmeldet, dies wohl auch in einem früheren Verfahren nicht getan hätte. Auf der Gegenseite dürfte es mit dem Schutzzweck der Regelung kaum in Einklang stehen, wenn auch solche Miterben, die unter Nichtbeachtung des § 2046 Abs. 1 BGB voreilig die Teilung durchgeführt haben, nachträglich noch in den Genuss der mit der Bruchteilshaftung verbundenen Haftungsbeschränkung gelangen. Orientiert am Wortlaut der Nr. 1 scheint es daher sachgerechter, den Miterben die Haftungsbeschränkung nur zuzubilligen, wenn vor der Teilung ein Aufgebotsurteil erwirkt wurde.
2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers
Rz. 6
Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses (§ 1974 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei genügt zur Fristwahrung seitens des Nachlassgläubigers das fristgemäße ernsthafte Geltendmachen der Forderung, durch welches die Miterben Kenntnis von der Nachlassverbindlichkeit erlangen, ohne dass es deren gerichtlicher Geltendmachung bedarf. Dabei ist Kenntnis jedes einzelnen Miterben maßgeblich, was dazu führt, dass sich einige Mitglieder der geteilten Erbengemeinschaft auf Nr. 2 berufen können, während es bei den übrigen – rechtzeitig in Kenntnis gesetzten – bei der gesamtschuldnerischen Haftung verbleibt. Die Rechtsauffassung, die zusätzlich verlangt, dass die Miterben auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist bis zur tatsächlich durchgeführten Teilung keine Kenntnis von der Forderung erlangt haben dürfen, setzt sich in Widerspruch zum insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung. Bei einem beiderseitigen Rechtsirrtum über die Höhe einer Nachlassverbindlichkeit steht dies für den überschießenden Teil einer Unkenntnis von deren Bestand gleich, so dass die Haftungsbeschränkung der Nr. 2 grds. Wirkung entfalten kann.
Rz. 7
Gleichgestellt ist die Anmeldung des Nachlassgläubigers im Aufgebotsverfahren, ohne dass es auf eine Kenntnis der Miterben hiervon ankommt. Nicht von der Haftungsbeschränkung erfasst werden dabei jene (dinglichen) Gläubiger, die auch vo...